Arbeitsmittelverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den
Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
(Arbeitsmittelverordnung - AM-VO)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4 Information

§ 5 Unterweisung

§ 6 Prüfpflichten

§ 7 Abnahmeprüfung

§ 8 Wiederkehrende Prüfung

§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10 Prüfung nach Aufstellung

§ 11 Prüfbefund

§ 12 Aufstellung

§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14 Erprobung

§ 15 Verwendung

§ 16 Wartung

§ 17 Besondere Arbeiten

2. Abschnitt

Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19 Krane

§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 22 Arbeitskörbe

§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25 Bearbeitungsmaschinen

§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27 Stetigförderer

§ 28 Handwerkzeuge

§ 29 Bolzensetzgeräte

§ 30 Kompressoranlagen

§ 31 Zentrifugen

§ 32 Verbrennungskraftmaschinen

§ 33 Fahrbewilligung

3. Abschnitt

Leitern und Gerüste

§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35 Festverlegte Leitern

§ 36 Anlegeleitern

§ 37 Stehleitern

§ 38 Mechanische Leitern

§ 39 Strickleitern

§ 40 Gerüste

4. Abschnitt

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41 Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 42 Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 45 Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 46 Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 47 Standplätze, Aufstiege

§ 48 Feuerungsanlagen

§ 49 Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen

§ 50 Behälter

§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen

§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 55 Beschaffenheit von Rolltreppen und Fahrsteigen

§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren

§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 61 Aufhebung von Vorschriften

§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung

§ 64 Kundmachungen

§ 65 Inkrafttreten

Anhang A: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln

Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln

Anhang 1: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 3

Anhang 2: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 4

Anhang 3: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 5

Anhang 4: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 6

 



1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige
Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.
(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die
nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht
wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften
aufgestellt wurden oder betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle
Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur
Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den
Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur
Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste,
Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos,
Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp-
und Rolltore.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein
Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme,
Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung
und Reinigung.
(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen
und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen
übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch
Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von
ArbeitnehmerInnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall
unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen
kann.
(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich
innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die
Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden
ArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische
Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu
Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder
die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.
(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben
von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in
mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können.
Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht
als Krane.
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene
schienengebundene oder nicht-schienengebundene Fahrzeuge, die
entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die
Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen
Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit
Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen
anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in
Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit
Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen.
Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem
Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum
Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare
Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder
kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 3. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur
Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen
Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten
Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.
(2) Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach
einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können
sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich
Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift
über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere
Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls
oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von
Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern,
ArbeitnehmerInnen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden
oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den
im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
(4) In Fällen nach Abs. 3 ist unverzüglich die Ermittlung und
Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu
überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für
ArbeitnehmerInnen, haben die ArbeitgeberInnen geeignete Maßnahmen
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu
ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen
und von der weiteren Benutzung auszuschließen.
(5) Die gemäß Abs. 4 durchzuführenden Maßnahmen sind in den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 5 ASchG
zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten
Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.

Information

§ 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr
für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist,
müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen,
die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im
Sinne des § 12 ASchG erhalten. Diese Informationen müssen zumindest
folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit
enthalten:
1. Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
2. absehbare Störungen,
3. Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die
zu informierenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder
ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über
die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass alle
ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 12 ASchG informiert werden über:
1. die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer
unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
2. entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils
Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen,
auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von
Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie
höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende
Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die ArbeitnehmerInnen
über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese
Informationen den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Unterweisung

§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr
für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist,
müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen,
die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im
Sinne des § 14 ASchG erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von
Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss
zumindest beinhalten:
1. Inbetriebnahme, Verwendung,
2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,
3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene
Schutzeinrichtungen,
6. notwendige Schutzmaßnahmen.
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu
unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder
ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über
die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel
erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG
muss zumindest beinhalten:
1. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene
Schutzeinrichtungen,
2. notwendige Schutzmaßnahmen.
(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit
Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten
betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung
erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller
und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese
Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Prüfpflichten

§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für
sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
1. Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach
außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im
Sinne dieser Verordnung,
2. Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige
Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei
Druckgeräten,
3. Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und
Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern,
Versandbehältern und Rohrleitungen),
4. Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei Aufzügen.
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das
Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des
Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von
Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund
schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor
Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
2. die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des
Arbeitsmittels informiert wurden.

Abnahmeprüfung

§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme
einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane
(Mobilkrane),
2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von
Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden
müssen,
3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw.
Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
4. Fahrzeughebebühnen,
5. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
6. kraftbetriebene Anpassrampen,
7. fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN
oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
8. Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern,
wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des
Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht
vorgesehen ist,
9. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus
Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie
Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von
ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB
Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängegerüste),
10. Fahrtreppen, Fahrsteige,
11. motorkraftbetriebene Türen und Tore,
12. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über
10 m²,
13. Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl.
Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung
findet,
14. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom
Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht
vorgesehen sind.
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte
umfassen:
1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage
und der Stabilität,
2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei
vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
6. Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht
vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften,
Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
7. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran,
Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb
gehoben wird.
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere fü
Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem
Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen
ihrer Befugnisse.
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und
12 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen
ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß § 25 der
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780,
herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit
unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm
liegt.

Wiederkehrende Prüfung

§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im
Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer
wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen,
schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane
(Mobilkrane),
2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von
Lasten, Winden und Zuggeräte,
3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw.
Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
4. Hubtische,
5. Fahrzeughebebühnen,
6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
7. kraftbetriebene Anpassrampen,
8. Fahrtreppen, Fahrsteige,
9. motorkraftbetriebene Türen und Tore,
10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über
10 m²,
11. Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl.
Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung
findet,
12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder
Arbeitskörbe,
14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die
eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967),
BGBl. Nr. 267, besteht,
15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten
und ArbeitnehmerInnen,
16. Arbeitskörbe,
17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
19. mechanische Leitern,
20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen
unter 5 m Förderlänge,
21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
22. Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung
oder Handentnahme,
23. Bolzensetzgeräte.
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende
Prüfinhalte umfassen:
1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen,
Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und
Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen,
Bewegungsbegrenzungen,
3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie
Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken,
Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und
Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran,
Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb
gehoben wird.
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen
nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für
wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23
dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen
werden.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist für wiederkehrende Prüfungen nach
Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12, 13 und 19, mindestens jedes vierte Jahr
eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Bei
wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 3 durch fachkundige
Betriebsangehörige, haben ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass
anlässlich der Prüfung durch eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7
Abs. 4 die Betriebsangehörigen beigezogen oder durch die PrüferInnen
über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder
Methoden für die Durchführung dieser Prüfung informiert werden. Die
Weitergabe der Informationen kann über den Prüfbefund erfolgen.
(5) Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen:
1. Für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von
ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen sind
Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen.
2. Für die wiederkehrende Prüfung von kraftbetriebenen
mechanischen Leitern sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7
Abs. 4 heranzuziehen.
(6) Eine Abnahmeprüfung nach § 7 ersetzt eine wiederkehrende
Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr
als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung
vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 9. (1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8
Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen,
die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels
haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den
außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
1. Absturz von Lasten,
2. Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
3. Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder
mit Teilen der Umgebung,
4. Überlastung des Arbeitsmittels,
5. Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
6. wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des
Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
7. größere Instandsetzungen.
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3
heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9,
10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch
Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

Prüfung nach Aufstellung

§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel
ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung
an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu
unterziehen:
1. Krane,
2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von
Lasten, Winden und Zuggeräte,
3. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
4. Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
5. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
6. mechanische Leitern.
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende
Prüfinhalte umfassen:
1. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem
Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und
Sichtkontrolle,
2. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem
Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere
Aufstellung,
3. bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen
zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige
Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung
von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen
sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane
(Mobilkrane) mit Arbeitskörben auf Baustellen Personen nach § 7
Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen.
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei
einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und
Sichtkontrolle.

Prüfbefund, Prüfplan

§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem
Prüfbefund festzuhalten:
1. Abnahmeprüfungen,
2. wiederkehrende Prüfungen,
3. Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
4. Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am
Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie
zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt
angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit
zerlegt angeliefertem Gittermast,
5. Prüfung nach Aufstellung von mechanischen Leitern mit
Arbeitskörben sowie von Kranen mit Arbeitskörben auf
Baustellen, ausgenommen gleislose und gleisgebundene
Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit
Arbeitskörben.
(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
1. Prüfdatum,
2. Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der
Prüfstelle,
3. Unterschrift des Prüfers,
4. Ergebnis der Prüfung,
5. Angaben über die Prüfinhalte.
(3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum
Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des
Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte
Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die
Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
(4) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs. 5
ASchG zu erstellen:
1. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus
Einzelteilen zusammengebaut werden müssen zum Heben von
ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, wie
insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen,
Hängebühnen, Hängegerüste,
2. Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.

Aufstellung

§ 12. (1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass
ArbeitnehmerInnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren
Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen
Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen
anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der
ArbeitnehmerInnen zu den für die Durchführung der Produktions- und
Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen
erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus
technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern
oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen,
anzubringen.

Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 13. (1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen
Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge,
Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare
Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie
Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer
einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.
(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen
haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des
Abs. 1 durchzuführen.

Erprobung

§ 14. (1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist,
sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen
von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die
Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen
Schutzeinrichtungen zulässig.
(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu
rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 5 ASchG zu
dokumentieren und durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
3. Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen
herangezogen werden.
4. Die für die Erprobung herangezogenen ArbeitnehmerInnen sind vor
Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten
oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können, zu
unterweisen.
5. Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die
erforderlichen Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen
betriebsbereit und funktionsfähig sind.
6. Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der
Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,
gekennzeichnet sein.
7. Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen
ausgestattet sein, die unbefugte ArbeitnehmerInnen am Betreten
dieser Bereiche hindern.
8. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der
Erprobung unbedingt erforderlichen ArbeitnehmerInnen aufhalten.
(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen
ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind
entsprechend der KennV zu kennzeichnen.
(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung
oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer
möglichen Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist, ist
eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen
und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete
fachkundige Person erfolgen.
(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen
Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig
ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über
die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Verwendung

§ 15. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und
Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in
Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt
dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Werkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang
entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt
werden können, sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen
der Arbeitsmittel einzuspannen, oder es sind andere geeignete
Einrichtungen gegen ein Wegschleudern der Werkstücke zu
verwenden.
2. Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen,
dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
3. Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den
Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-,
Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.
4. Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand
zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete
Auflageeinrichtungen zu verwenden.
5. Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen,
Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder
der zu verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist,
sind geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder
Zangen, zu verwenden.
(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung
einer Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist. Soweit sich
aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung
und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes
ergibt, gilt Folgendes:
1. Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des
Arbeitsvorganges aus Sicherheitsgründen erfordern, sind bei
Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten.
2. Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall
zu einer Gefahr für ArbeitnehmerInnen führen kann, sind bei
Energieausfall auszuschalten.
3. Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur
bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
4. Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit
der Hand gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand
transportiert werden.
(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe
bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand
entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum
Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt
werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.
(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne
bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden
können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise
abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von
§ 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG Folgendes:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und
durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
3. Es dürfen für die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge nur
eigens beauftragte ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
4. Diese ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten besonders
zu unterweisen.
5. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weiter
gearbeitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder
angebracht und wirksam sind.
(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln
oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn
diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen
unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.

Wartung

§ 16. (1) Die Wartung im Sinne des § 38 Abs. 1 ASchG hat sich
insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit
von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu
erstrecken.
(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und
elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden
Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige
Personen heranzuziehen.
(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten
Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher
sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile
der Arbeitsmittel einzutragen.

Besondere Arbeiten

§ 17. (1) Einstell-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie
Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb
befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete
Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches
Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen
abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen
Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2
ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2.
Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in
diesen Fällen Folgendes:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und
durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige
ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
4. Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu
unterweisen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich
auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich
sind.

2. Abschnitt

Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 18. (1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten
sind im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die zu handhabenden Lasten,
die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die
Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder
Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des
Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der
Last zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung
mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt
Folgendes:
1. Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund
standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre
Standsicherheit gewahrt bleibt.
2. Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten
fachkundigen Person unter Anwendung der jeweils notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen.
3. Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder
die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben,
insbesondere Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht,
erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das
Arbeitsmittel benutzenden ArbeitnehmerInnen über diese
Besonderheiten informiert werden.
4. Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des
Anschlägers oder gegebenenfalls des Einweisers bewegt werden.
5. Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht
hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die
Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere
zufolge von Windangriff ist zu achten.
6. Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum
Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder
die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht,
und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine ArbeitnehmerInnen
unter hängenden Lasten aufhalten.
(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige
Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht
möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und
durchzuführen.
(5) Für Baustellen gilt abweichend von Abs. 4, dass das
Hinwegführen von Lasten über ArbeitnehmerInnen möglichst zu
vermeiden ist.
(6) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über
ArbeitnehmerInnen hinweggeführt werden:
1. wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last
durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche
Sicherung halten,
2. beim Transport von feuerflüssigen Massen,
explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und
gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(7) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die
zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen
sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die
Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel
dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden.
Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren,
dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer
Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
(8) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des
Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken
verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind
oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der
Last nicht erfolgen kann.
(9) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise
zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der
Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu
kennzeichnen.

Krane

§ 19. (1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung
der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu
erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens
Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
1. Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
2. gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
3. Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und
Kranführer,
4. Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
5. gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander
überschneidenden Arbeitsbereichen,
6. gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
7. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von
Freileitungen,
8. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung
von Freileitungen,
9. Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen
auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art
des Krans für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen
erforderlich sind,
10. Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.
(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu
überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der
ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die
Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.
(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen
beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33
verfügen.
(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter
und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen
Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.
(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden
Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen
durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten
oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.
(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom
Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind
geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen,
um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden
soll, ist die Koordination der Kranführer zu gewährleisten.
(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald
sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die
Sicherheit von ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist,
insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der
Standsicherheit des Krans.
(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind
geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu
gewährleisten.

Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 20. (1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und
erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte
Lageveränderung verhindert wird.
2. Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine
ArbeitnehmerInnen unter der Hebebühne aufhalten.
3. Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet
werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in
einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu
verbinden.
(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen,
dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
2. Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen
aufhalten.
(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden
gilt Folgendes:
1. Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen
deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
2. Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen
oder in anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können,
sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der
Ladebordwand zu treffen.
3. Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren
werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des
Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
4. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug
eingekippt werden.
5. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.
(4) ArbeitnehmerInnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert
werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer
Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert,
wenn sie/er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung
bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt
sein.

Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 21. (1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür
geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere
Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte,
Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare
Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt
sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über
gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen,
insbesondere Arbeitskörbe.
(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von
ArbeitnehmerInnen ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch
selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.
(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen und in
Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die
auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und
Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so
aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des
Arbeitsmittels verhindert wird.
(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei
Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für
eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden
ArbeitnehmerInnen vorzusorgen.
(5) Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform
aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es
handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2
ASchG in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes
ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:
1. Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der ArbeitnehmerInnen auf
der Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls
sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
2. Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
3. Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens des
Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist
durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die
Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen
ArbeitnehmerInnen zu sorgen.
4. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit
der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen
während des ganzen Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.
(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch
Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.
(7) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen, wie
Hubpodien und Versenkeinrichtungen von Bühnen, gilt Folgendes:
1. Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut
wahrnehmbar und eindeutig erfolgen.
2. Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen
nur ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation
angemessen ist und Schutzeinrichtungen zur Sicherung der
Gefahrenstellen vorhanden sind oder die Gefahrenstellen vom
Bediener der Hebeeinrichtung überwacht werden und diese
deutlich gekennzeichnet sind.

Arbeitskörbe

§ 22. (1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern
und Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder
Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7
Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit
Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs. 2 bis 6.
Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von ArbeitnehmerInnen
vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine
Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:
1. Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet
werden.
2. Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das
zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden.
3. Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn
sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind
oder auf andere Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder
Verlassen gefahrlos erfolgen kann.
4. Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder
gesenkt werden.
(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht
vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
1. Arbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb
befindlichen ArbeitnehmerInnen gehoben oder gesenkt werden.
Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu
vereinbaren.
2. Ist eine Verständigung zwischen den ArbeitnehmerInnen im Korb
und der Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes steuert
nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes nur
nach den Anweisungen eines Einweisers erfolgen.
3. Die Bedienungsperson darf, solange sich ArbeitnehmerInnen im
Arbeitskorb befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels
nicht verlassen.
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:
1. Arbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein
starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht
verwendet werden.
2. Die ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb sind mit einem
Auffangsystem gegen Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines
unbeabsichtigten Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des
Herausfallens von ArbeitnehmerInnen besteht.
3. Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße
Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen
Einhängen des Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige
Person zu überprüfen.
4. Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu
führen.
5. Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen
dürfen die übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von
Arbeitskörben einschwenken.
6. Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als
1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden.
7. Der Einsatz von Arbeitskörben auf Baustellen darf nur von der
Aufsichtsperson gemäß § 4 BauV angeordnet werden.
8. Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von
Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für
ArbeitnehmerInnen keine Gefahren auf Grund der
Gewichtsentlastung entstehen können.
9. Als Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur
Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der
Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß § 62 Abs. 2
ASchG verfügen.
(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt Folgendes:
1. Der Hubstapler darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund
aufgestellt werden.
2. Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem
Hubstapler angehoben werden.
3. Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung
sowie der Hubstapler sind nach jeder neuerlichen Montage des
Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 23. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere
Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden
Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen
festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der
ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder
Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von
Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von
ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind
unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche
Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der
Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen
sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen,
insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das
Absetzen von Lasten,
2. für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
3. gegebenenfalls für den Transport von Personen,
4. gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
5. für den Fahrbetrieb,
6. für die In- und Außerbetriebnahme.
(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von
Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch
auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
(4) Mit dem Führen eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur
ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung
im Sinne des § 33 verfügen und die besonders unterwiesen wurden.
(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie
Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der
erstmaligen Inbetriebnahme durch die LenkerInnen zu überprüfen.
(6) ArbeitnehmerInnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck
ausgerüsteten Plätzen befördert werden.
(7) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die
Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn
ArbeitnehmerInnen Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus
durchführen müssen.
(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende
Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit
entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt
nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe
Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.
(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen,
Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
1. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend tragfähig
sind.
2. Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen,
unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten zu sichern.
3. Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen
Flüssigkeiten leicht abfließen können.
4. Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen
Gleitschienen und Gleitpfosten dürfen während des Transportes
von Lasten nicht betreten werden.

Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 24. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete
Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen nicht durch
den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen
programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln
darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder
Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von
ArbeitnehmerInnen in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen
erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in
Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt,
gilt in diesen Fällen Folgendes:
1. Im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die
unbedingt erforderliche Anzahl von ArbeitnehmerInnen aufhalten.
2. Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung
befindlichem Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die
Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels oder der Teile des
Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren.
3. Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese
Gefahr bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert
sein, insbesondere durch Schrittschaltung oder Tippbetrieb
mittels Tasten ohne Selbsthaltung.
(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus
technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die
gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht
erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen
und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die
Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen
werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person
außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort
stillsetzen kann zB durch eine Notausschalteinrichtung.

Bearbeitungsmaschinen

§ 25. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine
Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder
durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus
§ 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung
nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Zum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind
Keilfangkästen zu benützen.
2. Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter
dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
3. Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder
ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie
eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie
einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.
4. Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil,
so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet
werden. Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen.
5. An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur dann
im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind,
dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein
Wegschleudern des Werkstückes verhindert ist.
6. Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen
Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, muss das
Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage
gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise
geschehen kann.
7. Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der
erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen.
(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist
dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und
Fräsmaschinen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das
Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird.
Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe
zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt.
2. Der nicht benützte Teil der Messerwelle von
Abrichthobelmaschinen ist vor und hinter dem Anschlag zu
verdecken.
3. Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige
Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind
geeignete, die Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende
Schutzeinrichtungen zu verwenden.
4. Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe,
die ähnlich bearbeitet werden können, sind möglichst unter
Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten
Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind
soweit wie möglich zusammenzuschieben.
5. Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der
Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme
oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere
Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird.
6. Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden
Werkstücke müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt
werden.
(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist
dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und
Schleifkörpern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch ein
Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit
wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG
in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes
ergibt, gilt Folgendes:
1. Schleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind
trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender
Temperatur zu lagern.
2. Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige
Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge
sind überdies einer Klangprobe zu unterziehen.
3. Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von
Hand zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu
benützen. Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand
zwischen Werkstückauflage und Schleifwerkzeug nicht mehr als
3 mm beträgt.
4. Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als
100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem
Wiederaufspannen einer Erprobung im Leerlauf mit der
höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der
Probelauf muss bei Handschleifmaschinen mindestens eine halbe
Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen eine Minute dauern.
Der Probelauf darf erst vorgenommen werden, nachdem der
Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit
einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht
ist.
(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen,
dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch
eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von
Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller für
die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für
Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben
eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder
Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten
von Werkzeugen.
(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame
Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die ArbeitnehmerInnen zu
treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges
während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten
und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung
beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen
Personen vorgenommen werden.
(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur
verwendet werden, wenn:
1. Werkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr
gegeben ist, oder
2. Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein
Hineinlangen in den Stempelweg verhindern.

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 26. (1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen,
dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen,
Schneiden und verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen Brand- und
Explosionsgefahren verhindert werden.
(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden
und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
1. Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind
fettfrei zu halten.
2. Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu
reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit
geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.
3. Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer
Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
4. Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so
sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und
ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
5. Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit
offener Flamme ist unzulässig.
6. Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung
zu sichern.
(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich
zu Abs. 2 Folgendes:
1. Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen
die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
2. Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer
Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten
Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke
bereitzuhalten.
3. Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas
anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und
verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen
Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil
mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
4. Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung
festgestellt oder vermutet wurde, sind zu kennzeichnen und von
der weiteren Verwendung auszuschließen.
(4) Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der
betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Abs. 2 und 3
schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung
der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese
Betriebsanweisungen ist die sichere Verwendung der Anlagen zu
regeln, insbesondere:
1. Anschließen der Druckregler,
2. Einstellen und Betrieb der Anlage,
3. Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder
Flaschenbränden,
4. Flaschenwechsel.

Stetigförderer

§ 27. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie
Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern
eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen, insbesondere Quetsch- und
Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert
werden.
(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere
geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche
sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder
überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des
Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln
eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen ausgeht. Das Hineinbeugen in die
Laufbahn der Förderstränge ist verboten.
(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere
geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen auf
Stetigförderern nicht mitfahren.
(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über
oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen
Begehen notwendigen Wege einzurichten.

Handwerkzeuge

§ 28. (1) Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen
und Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren,
zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht
gefährdet werden können.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an
denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden
könnte, nicht verwendet werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und
Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend
gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden
oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet
werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet
sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.

Bolzensetzgeräte

§ 29. (1) Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter
Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche
Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der
Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist
die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:
1. Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
2. Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von
Bolzensetzgeräten,
3. Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von
Kartuschenversagern,
4. Besetzen von Materialien,
5. Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
6. Zu verwendende Schutzausrüstung.
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist
vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung
durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Kompressoranlagen

§ 30. Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte
Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in
gefährlichem Ausmaß ist.

Zentrifugen

§ 31. Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren
Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht
erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung
mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der
Verwendung von Zentrifugen Folgendes:
1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

Verbrennungskraftmaschinen

§ 32. Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für
einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung
der ArbeitnehmerInnen durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu
vermeiden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit
der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der
Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes:
1. Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung
von reinem Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten.
2. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim
Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein.
Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55 Grad C darf nur bei
stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch
besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.

Fahrbewilligung

§ 33. (1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines
selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur ArbeitnehmerInnen
beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der
ArbeitgeberInnen verfügen.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende
Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der
ArbeitnehmerInnen erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen
für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln
eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen
dieser ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die
Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu
entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen
lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht
geeignet sind.

3. Abschnitt

Leitern und Gerüste

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 34. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung
stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im
Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG entsprechen:
1. Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht
gefährlich durchbiegen können.
2. Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die
Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.
3. Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich
groß sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm
betragen, ausgenommen der oberen zwei Sprossenabstände, die
maximal 35 cm betragen dürfen.
4. Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte
Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht
zulässig.
5. Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.
6. Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen
verlängert werden.
7. Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das
Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer
Leiter ist nicht zulässig.
(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
1. Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten
nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material
mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter
gewährleistet ist, dass sich ArbeitnehmerInnen sicher an der
Leiter anhalten können.
2. Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen
dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit
der Leiter beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der
ArbeitnehmerInnen gefährdet ist.
3. Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen
und Umfallen gesichert sind.
4. Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls
auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.
5. Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder
Hebezeugen oder im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen
aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die
Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von
Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind
Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich
sichtbare Warnbeleuchtung zu kennzeichnen.
6. Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als
Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen
und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür
gebaut sind.
7. Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern
benützt werden.
(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen
jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.

Festverlegte Leitern

§ 35. (1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1
folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33
Abs. 3 Z 2 ASchG:
1. Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein-
oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere
Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
2. Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten
um nicht mehr als 15 Grad abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m
mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen
(Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über
einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits
ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.
3. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des
Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter
mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist
eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
4. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm
haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften
Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden
Stäben bestehen.
5. Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen
zu unterteilen.
(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere
geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden,
insbesondere ein Steigschutz.

Anlegeleitern

§ 36. (1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit
der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die
Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als
3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein.
2. Einteilige Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge
von 8 m verwendet werden. Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen
nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.
(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die
keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.
(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder
Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung
ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den
Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der
Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht
sein, dass herabfallende Gegenstände den darunterliegenden
Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen
ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende
Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im
Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden,
einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von
Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene
und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im
Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen
Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
(7) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die
Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen
Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder eine andere
Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.

Stehleitern

§ 37. (1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3
Z 2 ASchG:
1. Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen
Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben.
2. Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine
Widerlager bilden können.
(2) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die
Verwendung von Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn
sie auf Grund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.
2. Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder
Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen
Kippen und Wegrutschen gesichert ist.
(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss
eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom
Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von
der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt
werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und
Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese
Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete
ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten
von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen
durchgeführt werden.

Mechanische Leitern

§ 38. (1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1
folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33
Abs. 3 Z 2 ASchG:
1. Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb
erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und
Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und
der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten
haben.
2. Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder
mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.
(2) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die
Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2
Folgendes:
1. Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten
fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.
2. Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die
mit der Bedienungsweise vertraut sind.
3. Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu
sichern.
4. Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie
standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die
aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam
sind.
5. Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus-
oder eingezogen werden, solange sich ArbeitnehmerInnen auf der
Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von
ArbeitnehmerInnen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern,
sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen
werden.
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Verwendung von mechanischen
Leitern auf Baustellen, die mit Arbeitskörben ausgerüstet sind.

Strickleitern

§ 39. (1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit
der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die
Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien
Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere
Befestigung der Leitersprossen zu achten ist.
2. Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein
Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der
Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang
der Holme verhindert ist.
3. Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete
Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu
verhindern.
4. Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von
Strickleitern aus sind die ArbeitnehmerInnen mit einem
Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht
an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für
Notabstiege, zB aus Krankabinen.
5. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine
Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer befinden.
6. Während eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von der
Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine
geeignete Person erfolgen.
(2) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere
Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern
aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.

Gerüste

§ 40. Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen
gelten die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),
BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/ 1998.

4. Abschnitt

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 41. (1) Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln müssen durch
Schutzeinrichtungen so gesichert sein, dass ein möglichst wirksamer
Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht
wird. Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
1. Sie müssen stabil gebaut sein.
2. Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen.
3. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam
gemacht werden können.
4. Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge wie zB von
Arbeitsvorgängen nicht mehr als notwendig einschränken.
5. Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie
für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe
möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen,
wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich
beschränkt sein muss.
(2) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der
Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und
Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und
ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der
Schutz der ArbeitnehmerInnen erfordert.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der
Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile,
sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen
oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und
gefahrlos zugänglich sein.
(4) Das unbeabsichtigte Zufallen von beweglichen Teilen von
Arbeitsmitteln muss durch geeignete Maßnahmen verhindert sein, wenn
dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen können.
(5) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis
bestimmter Daten, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung
oder bestimmter Grenzwerte wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl,
Füllmenge oder Druck, notwendig ist, müssen diese auf den
Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben
sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei
Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung
und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und
Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher
Sprache abgefasst sein.
(6) Steuersysteme von Arbeitsmitteln müssen so konstruiert sein,
dass Fehler, die in der Steuerung auftreten können, keine Gefahr
bringenden Bewegungen oder Wirkungen des Arbeitsmittels oder von
Werkstücken oder Werkzeugen auslösen. Stromkreise elektrischer
Steuersysteme müssen so isoliert sein, dass durch Fehlerströme keine
Gefahr bringenden Bewegungen ausgelöst werden. Mehrere Arbeitsgänge
dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen
können, wenn dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von
ArbeitnehmerInnen entstehen können.
(7) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung
müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das
Arbeitsmittel nicht selbsttätig inganggesetzt wird, sofern dadurch
Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen
entstehen können.
(8) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln
müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen, insbesondere durch
Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes, der zulässigen
Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch
Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind. Solche Einrichtungen
einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungen müssen gegen Gefahr
bringende äußere Einflüsse soweit wie möglich geschützt sein.
Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel, durch die bei
unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit
von ArbeitnehmerInnen entstehen können, müssen sicher wirkende
Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund
einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen,
wenn der Druck zunimmt.
(9) Durch Störungen, wie Erschütterungen, Schwankungen in der
Energiezufuhr oder Ausfall der Energie, sowie durch Wiederkehr der
Energie dürfen keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von
ArbeitnehmerInnen, wie durch Ingangsetzen von Bewegungen,
Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen oder Lockern von
Spannvorrichtungen, entstehen und insbesondere Schutzmaßnahmen nicht
unwirksam werden. Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von
Gefahr bringenden Bewegungen sind bei elektrischen Arbeitsmitteln,
die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen
die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, nicht erforderlich.
(10) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so
angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte
Lichtwirkung auf die Augen der ArbeitnehmerInnen verhindert ist.
Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein.
Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so
beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
(11) Teile von Arbeitsmitteln, deren Oberfläche eine höhere
Temperatur als 60 Grad C oder eine niedrigere Temperatur als
-20 Grad C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den
Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes gemäß § 42 befinden, müssen,
soweit dies bei der bestimmungsgemäßen Verwendung möglich ist, gegen
Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.
(12) Arbeitsmittel, die für die Bearbeitung von Stoffen bestimmt
sind, bei denen Gefahren für Leben oder Gesundheit der
ArbeitnehmerInnen durch die Entwicklung von Gasen, Dämpfen, Rauch
oder Staub entstehen können, müssen Einrichtungen besitzen, die den
Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen.
(13) An Arbeitsmitteln mit Verbrennungskraftmaschinen müssen
Maßnahmen getroffen sein, dass Ausblaseöffnungen von Abgasleitungen
nicht gegen ArbeitnehmerInnen gerichtet sind. Abgasleitungen von
Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
(14) Arbeitsmittel müssen für den Schutz der ArbeitnehmerInnen
gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels
ausgelegt werden.
(15) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass
ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten,
Dampf oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt,
verwendet, transportiert oder gelagert werden, nicht gefährdet
werden.
(16) Arbeitsmittel müssen für den Schutz gegen Gefährdung durch
Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem
Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt
werden.
(17) Warnvorrichtungen von Arbeitsmitteln müssen leicht
wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
(18) Arbeitsmittel mit Lasereinrichtungen müssen folgenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen:
1. Die Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird.
2. Die Lasereinrichtungen müssen so abgeschirmt sein, dass weder
durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute
Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten,
oder wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist,
andere Schutzmaßnahmen getroffen sind.
3. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung
von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch
die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.

Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 42. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den
Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch
bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung,
Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen,
müssen die den Abs. 2 bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen
bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein. Diese
Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle
gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne
Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines
Sicherheitszuschlages.
(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der
Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen
mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als
auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene
Standflächen.
(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche
Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand bei
Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten
über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis
30 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm
mindestens 850 mm (Anhang 1) (Anm.: Anhang 1 nicht darstellbar).
(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische
oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand bei
Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten
über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis
40 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm
mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die
vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Anhang 2) (Anm.:
Anhang 2 nicht darstellbar).
(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der
Sicherheitsabstand für die Hand von der Fingerwurzel bis zur
Fingerspitze mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel bis
zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge
bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm und für den Arm von der
Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese
Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das
Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles
zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder
Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle
ausgeschlossen ist (Anhang 3) (Anm.: Anhang 3 nicht darstellbar).
(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder
Schutzeinrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand
erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle
von der Standflächenebene (Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten
Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle
zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der
Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen
Abstand von der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben
(Anhang 4) (Anm.: Anhang 4 nicht darstellbar). Der Bereich zwischen
Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.
(7) Sofern es aus Gründen des ArbeitnehmerInnenschutzes
erforderlich ist, müssen unbeschadet der Abs. 2 bis 6 auch
Schutzabstände oder Schutzzonen eingehalten sein, deren Ausmaße sich
nach den zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch Brände,
Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom, Hitzeeinwirkungen,
Funkenflug oder absplitternde Teile, richten müssen.

Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 43. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-,
Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben
oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet oder
verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder Verdecken von
Kraftübertragungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Größe nur schwer
durchführbar ist, können solche Einrichtungen auch durch Umwehren
gesichert sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im
§ 42 Abs. 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an
den Eingriffsstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen
von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.
(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten-
oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet
oder verdeckt sein; Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei
Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie
bei einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem
Querschnitt bis 100 mm2 genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe
in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle.
Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein, nach
Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.
(3) Die Verkleidung muss ein Erreichen der Gefahrenstelle von
allen Seiten, die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der
Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung ein
unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern.
Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der
Sicherheitsabstände nach § 42 unmittelbar vor der Gefahrenstelle
angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der
Betriebseinrichtungen, sonstiger mechanischer Einrichtungen und
Betriebsmittel einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem solchen
Abstand von der Gefahrenstelle angebracht sein, dass diese nicht
erreicht werden kann.
(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen aus
genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt
sein. Sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie bei der
Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht
abnehmbar sein. Diese Schutzeinrichtungen müssen ferner so gestaltet
und angeordnet sein, dass Erschwernisse für die Wartung von
Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und
Betriebsmitteln möglichst gering sind.
(5) Schutzeinrichtungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und
beschaffen sein, dass die Sicherheitsabstände nach § 42
berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und
Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.
(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur
Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs-
oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen
beweglich ausgeführt sein. Diese Verkleidungen und Verdeckungen
müssen so beschaffen sein, dass:
1. sie sich entweder nur bei stillstehender Maschine öffnen
lassen, oder
2. das Öffnen der Verkleidung oder Verdeckung die Maschine bzw.
den Teil der Maschine zwangsläufig stillsetzt, wobei ein
eventueller gefahrbringender Nachlauf der Maschine verhindert
sein muss.
(7) Ein Ingangsetzen der Arbeitsmittel darf nur möglich sein, wenn
die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind.
Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so
gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam
gemacht werden können. Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen
ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und
Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung
von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich
ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert
sein.
(8) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1
und 2 muss, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich
erkennbar gemacht sein, dass diese Verdeckungen, Verkleidungen und
Umwehrungen abgenommen sind.
(9) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen
erzielt werden soll, zulässt, muss zwischen diesen
Schutzeinrichtungen und der Standfläche der Betriebseinrichtungen
ein Zwischenraum von mindestens 150 mm frei bleiben.
(10) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 und 2 müssen auch dann
vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht
zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks-
oder Transmissionsräume, aufgestellt sind, ausgenommen
Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der
Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.

Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 44. (1) Quetsch- und Scherstellen an Arbeitsmitteln müssen durch
Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder durch sonstige
Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder
Begrenzung der wirksamen Energie, gegen Gefahr bringendes Berühren
gesichert sein.
(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie
Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf
Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzeinrichtungen
gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein; runde
Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3) An bewegten Teilen von Arbeitsmitteln müssen Stellschrauben,
Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile
verkleidet oder verdeckt sein.
(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht
erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn
sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel
ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen
ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hiervon sind Hohlwellen
von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von
Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen
dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen
verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für
Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten.
Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht
in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch
des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen
können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und
Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein;
Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als
Sicherung. Die Verkleidung der Bewegungsbahnen von Gegengewichten
von Handkonterzügen in bühnentechnischen Einrichtungen darf in den
notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30 m
unterbrochen sein.
(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit
vorstehenden Teilen müssen durch Schutzeinrichtungen, wie abnehmbare
Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche
Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die
Schutzeinrichtung wirksam ist; die Schutzeinrichtung darf erst nach
Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch
Schutzeinrichtungen ist § 43 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(8) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann
vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht
zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks-
oder Transmissionsräume, aufgestellt sind, ausgenommen
Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der
Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
(9) Lassen sich bei bühnentechnischen Einrichtungen im Einzelfall
aus zwingenden Gründen Gefahrenstellen nicht sichern, muss
sichergestellt sein, dass
1. zwischen festen und beweglichen Teilen ein ausreichender
Sicherheitsabstand gemäß § 42 vorhanden ist oder
2. die Steuerstelle so angeordnet ist, dass zwischen ihr und den
bewegten Teilen Sicht- oder Sprechverbindung gewährleistet ist.

Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 45. (1) Bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung,
Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder
Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die
Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere
Gefahrenstellen bilden, müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen
oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein,
soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei
Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen
Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.
(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht durch Verdeckungen,
Verkleidungen und Umwehrungen gesichert sind, müssen sonstige
Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die ein Gefahr bringendes
Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren
Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit
Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, abweisende Einrichtungen,
Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende
Einrichtungen wie Zweihandschaltungen.
(3) Für die Sicherung des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes von
Sägen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht
benützte Teil des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes verdeckt ist.
(4) Für die Sicherung des Band- bzw. Kreismessers von
Schneidemaschinen gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum
Schneiden nicht benützte Teil des Band- bzw. Kreismessers verdeckt
ist.
(5) Für die Sicherung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen
gelten die Abs. 1 und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte
Teil des Kreissägeblattes verkleidet ist. Die Verkleidung des
Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen muss sich mindestens über
den halben Umfang des Sägeblattes erstrecken.
(6) Bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen dürfen
sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes
durch dieses nicht gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert ist,
aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel
stillsteht, oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung
selbsttätig stillgesetzt werden; hierbei müssen auch die durch ein
Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen
für solche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen müssen so
gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam
gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn
sich die beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen in
der Schutzstellung befinden. Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen
ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen
und Umwehrungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung
von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich
ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert
sein.
(7) Bei Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des
Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht
von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen
handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in
trockenem Zustand von höchstens 6 kg ist eine dem Abs. 6
entsprechende Gestaltung der beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen
und Umwehrungen für die Lauftrommel der Zentrifuge (Deckel) nicht
erforderlich.
(8) Arbeitsmittel mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet
sein, dass beim Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge
durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gegen Gefahr
bringendes Berühren gesichert oder durch andere Schutzeinrichtungen
stillgesetzt sind; erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte
Werkzeuge gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein.
(9) Rotierende Werkzeuge von Arbeitsmitteln müssen dem glatten,
nicht unterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen.
Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei
zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig
befestigt sein.
(10) Können beim Betrieb von Arbeitsmitteln durch den
Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile
wegfliegen und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen,
müssen die Arbeitsmittel soweit als möglich mit Verdeckungen,
Verkleidungen und Umwehrungen oder sonstigen Schutzeinrichtungen,
wie Schutzhauben, Schutzfenstern, Absaugeanlagen oder
Rückschlagsicherungen, ausgestattet sein. Wenn bei der Bearbeitung
von Werkstücken Teile weggeschleudert werden, die zu einer
Gefährdung von ArbeitnehmerInnen führen können und Verdeckungen und
Verkleidungen aus technischen Gründen nicht möglich sind, sind
andere Maßnahmen wie Umwehrungen oder räumliche Trennung zu treffen.
(11) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren,
Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen
von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit
einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen
mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens
500 Watt.

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 46. (1) Arbeitsmittel müssen für sich allein durch sicher
wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein. Bei
Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für
den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei
Antrieben anderer Art muss das Ein- und Ausschalten durch eine
Kupplung oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere
Arbeitsmittel, die zu einer gemeinsamen Anlage verbunden sind, gilt
dies nur für die Gesamtanlage. Können Arbeitsmittel der Gesamtanlage
auch einzeln betrieben werden, müssen sie überdies auch für sich
allein ein- und auszuschalten sein.
(2) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Abs. 1 müssen
vom Arbeitsplatz der die Arbeitsmittel bedienenden ArbeitnehmerInnen
leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so
angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, dass ein
unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
(3) Bei Arbeitsmitteln muss deutlich angegeben sein, in welcher
Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher
Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar
ist, ob Arbeitsmittel ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch
Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen können, müssen
Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den
Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen und
Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander
verschieden sein.
(4) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot
und gelb unterlegt gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet
sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können.
Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in
die Ausgangsstellung darf ein Anlaufen des Arbeitsmittels nicht
erfolgen. Not-Aus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere
Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen
deutlich unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei
Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
(5) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung für mehrere
Arbeitsmittel ist zulässig, wenn die Durchführung von Arbeiten an
diesen Arbeitsmitteln während des Betriebes nicht erforderlich ist
und diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinander greifende
Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche Maschinen muss jedoch überdies
in jedem Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht erkennbaren
und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen, wie
Abschaltleinen oder Schaltleisten, vorhanden sein.
(6) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten
Arbeitsmitteln muss eine ausreichende Zahl von
Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche
Arbeitsmittel zentrale Stellen, von denen sie aus überblickt oder
durch besondere Einrichtungen überwacht werden können, muss
jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung
vorhanden sein. Wenn durch den Anlauf eines größeren,
unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine
Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen
kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen,
um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.
(7) Arbeitsmittel, die für die Bedienung durch mehrere Personen
eingerichtet sind, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch
Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten
solcher Arbeitsmittel von einer zentralen Stelle aus darf nur dann
möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze
überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den
Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, dass ein Einschalten
gefahrlos möglich ist.
(8) Einschaltvorrichtungen von Arbeitsmitteln nach den Abs. 5 bis
7 müssen so ausgebildet sein, dass ein Einschalten erst nach
Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das
Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser
Arbeitsmittel muss durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls
verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.
(9) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen
Schutzeinrichtungen nicht unwirksam werden und Gefahr bringende
Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.
(10) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten
werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet
werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig
ausschalten.
(11) Bewegungen von Arbeitsmitteln oder Teilen von Arbeitsmitteln,
die betriebsmäßig durch selbsttätig wirkende Ausschaltvorrichtungen
(Betriebsendschalter) stillgesetzt werden, müssen, wenn bei Ausfall
dieser Vorrichtungen Gefahren für ArbeitnehmerInnen entstehen
können, durch zusätzliche, selbsttätig wirkende Vorrichtungen
(Notendschalter) ausgeschaltet und, wenn erforderlich, auch
abgebremst werden. Ein Wiedereinschalten nach Ansprechen dieser
zusätzlichen, selbsttätig wirkenden Vorrichtungen darf nur von Hand
aus möglich sein.

Standplätze, Aufstiege

§ 47. (1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein
Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen durch mindestens
1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit
Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz aus mehr als 2 m
möglich ist auch durch Fußleisten gesichert sein. Dies gilt nicht
für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(2) An ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln darf die unterste
Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 40 cm und an nicht
ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über dem
Boden liegen, ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von
selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste Trittfläche
maximal 70 cm vom Boden entfernt sein darf. Der Abstand einzelner
Trittflächen darf nicht mehr als 30 cm betragen.
(3) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder
Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß
hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist insbesondere auf
genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende
Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine
ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten.
Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder
Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im
Sinne des Abs. 1 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel,
aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände
dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen
zu diesen nicht verwendet werden.

Feuerungsanlagen

§ 48. (1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und
betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst
vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen
oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie
Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter
eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten
Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine
Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender
Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche
Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem
leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft
gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1, müssen,
sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist,
Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese
Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche
Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen
ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen
müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch
Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies
gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des
Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.

Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen

§ 49. (1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder
Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt
verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.
(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen
verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch
Blindflansche absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen
oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden.
Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar
und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe
genügend widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muss der
höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen
oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen
eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an
sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen
unverwechselbar gekennzeichnet sein; eine Kennzeichnung ist auch für
einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt
eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann. Werden die
Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in
Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne
Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein
verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit
zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen
sein.
(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und
Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass
ArbeitnehmerInnen durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern,
muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn
durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer
elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen
führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung
dieser Aufladung getroffen sein.

Behälter

§ 50. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen,
chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig
und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung
auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große,
erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und
Entleeren haben; bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften,
Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, so dass
Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden
können.
(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den
notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie
mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen
müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnungen
von Behältern, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe
gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe
ansammeln können, darf nicht weniger als 60 cm betragen,
Befahröffnungen von Behältern, in denen sich die angeführten Gase,
Dämpfe oder Schwebstoffe nicht ansammeln können, müssen eine lichte
Weite von mindestens 45 cm aufweisen. Vor senkrechten Einstiegs- und
Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m,
oberhalb waagrechter Einstiegs- und Befahröffnungen muss ein freier
Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum
muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von
Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät,
rasch und sicher ermöglichen. Öffnungen zur Probenentnahme und
Schaulöcher müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein.
Als Kopf-, Hand- oder Schaulöcher ausgebildete
Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet sein, dass besonders
beanspruchte oder gefährdete Stellen im Inneren des Behälters
überprüft werden können. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie
ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
(3) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit
Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern
oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder
Anschlussvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen.
(4) Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 3 müssen im
Blickfeld der ArbeitnehmerInnen, die sie zu beobachten haben, liegen
und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen
müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige
Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.
(5) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer
elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen
führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung
dieser Aufladung getroffen sein.
(6) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material
bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise
reagieren kann.

Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 51. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der
Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und
Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das
Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des
Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach
Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen
und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern,
sind möglichst zu vermeiden.
(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest
brandhemmender Bauweise (F30) hergestellt sein. Silos bis zu einem
Füllvolumen von 2 m3 dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien
ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit
einem Füllvolumen über 2 m3 dürfen aus nicht brennbaren Materialien
hergestellt sein, wenn:
1. die Silos im Freien aufgestellt sind,
2. die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen
werden können und
3. der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der
halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und
Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so
angeordnet und beschaffen sein, dass ArbeitnehmerInnen diese
Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das
Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei
Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden,
wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und
ArbeitnehmerInnen durch Überfüllen gefährdet werden können.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder
Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann,
müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet
sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos
für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen
gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch
geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch
gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim
Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes
die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen so beschaffen sein,
dass ArbeitnehmerInnen durch Staubexplosionen nicht gefährdet werden
können, wie beispielsweise durch Anordnung von
Druckentlastungsflächen im Bereich der Silodecke oder der
Silolaternen und druckstoßfeste Ausführung des Silos für den
reduzierten Explosionsdruck. Eine Flammen- oder
Explosionsübertragung vom Silo auf gefährdete Bauteile ist durch
geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für
Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 7
sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder
ArbeitnehmerInnen

§ 52. (1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene
Anpassrampen gilt Folgendes:
1. Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis
zu einer Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von
mehr als 35 kN 0,05 m/s nicht überschreiten.
2. Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen,
wie zB 6 cm hohe Radabweiser, besitzen, durch die ein
seitliches Überfahren der Holme vermieden wird.
3. Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels oder
bei einem Bruch im Antriebssystem, muss sichergestellt sein,
dass kein unbeabsichtigtes Senken der Hebebühne oder des
Hubtisches erfolgt.
4. Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und
kraftbetriebene Anpassrampen müssen als Schalteinrichtungen
ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
5. Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der
gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann.
6. An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen
müssen die Tragfähigkeit und die für den sicheren Betrieb
notwendigen Angaben aus der Bedienungsanleitung dauerhaft und
gut sichtbar angegeben sein.
(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes:
1. Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch Geländer oder
Brüstungen und durch Fußleisten gesichert sein. Geländer oder
Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Geländer sind gegen
Durchstürzen von Personen mit mindestens einer Mittelstange
oder senkrechten Stäben zu sichern, so sie nicht vollflächig
verkleidet sind.
2. Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von
Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen muss mindestens 0,5 m
betragen. Die Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht
nach außen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen
gesichert sein.
3. Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche
ArbeitnehmerInnen durch herabfallende Güter gefährdet werden,
so ist dieser mit einem hinreichend stabilen Schutzdach
auszurüsten.
4. Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf
Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen die Anzahl der zu
befördernden Personen und das höchstzulässige Gesamtgewicht
deutlich sichtbar angegeben sein.
5. Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine
Warnmarkierung gekennzeichnet sein.
(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich
zu Abs. 2:
1. Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb
aus erreicht werden können, sind zu sichern. Weiters ist, wenn
die Gefahr besteht, dass ArbeitnehmerInnen beim Heben des
Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, der
Arbeitskorb mit einem mindestens 1,75 m hohen, mit dem
Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen auszustatten.
2. Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein, dass
Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert
ist. Dies kann durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher
Weise erfolgen. Die Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.
3. Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen
sein, dass auch bei Versagen der Hydraulik eine
Senkgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s sichergestellt ist
und gegen Bruch der die Hubvorrichtung tragenden Seile oder
Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente eine
mindestens zehnfache Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige
Gesamtgewicht des Korbes besteht.
4. Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes
müssen so beschaffen sein, dass auch bei Beschädigung die
Standsicherheit gewährleistet ist.
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu
Abs. 2:
1. Arbeitskörbe für Krane müssen über mindestens einen deutlich
gekennzeichneten Anschlagspunkt verfügen, an dem
Absturzsicherungen befestigt werden können. Dieser
Anschlagspunkt muss für die Aufnahme jener Kräfte, die beim
Auffangen abstürzender Personen auftreten können, ausgelegt
sein.
2. Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer umlaufenden
Vorrichtung ausgestattet sein, die Gewähr leistet, dass auch
beim Anstoßen oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen
ein gefahrloses Anhalten der ArbeitnehmerInnen an der Brustwehr
möglich ist.
3. Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb für
Krane darf nur mittels Werkzeugs möglich sein.
4. Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für
Krane müssen zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring oder
in einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein. Der
Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf
45 Grad nicht überschreiten.
5. Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe für
Krane müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit
eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der
Ösen muss ein Spleiß oder eine Presshülse verwendet werden; die
Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht zulässig.
6. Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem
1,5-fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des
Arbeitskorbes und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen
Kippen aufweisen.

Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 53. (1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden
ArbeitnehmerInnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die
Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch
eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das
Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
2. durch eine Einrichtung, die Gewähr leistet, dass ein
ausreichender Freiraum um die mitfahrenden ArbeitnehmerInnen
erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine
Vierteldrehung ausmachen kann, oder
3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des
Arbeitsmittels sein. Besteht die Gefahr, dass mitfahrende
ArbeitnehmerInnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den
Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist
zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen des Abs. 1 ein Rückhaltesystem
einzubauen. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich,
sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird
oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund
der Bauart unmöglich ist.
(3) Hubstapler mit aufsitzenden ArbeitnehmerInnen, ausgenommen
jene Hubstapler, bei denen ein Überrollen oder Kippen
konstruktionsbedingt ausgeschlossen ist, sind mit einer der
folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der
ArbeitnehmerInnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers
auszustatten:
1. Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
2. Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems
oder
3. wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90 Grad kippen kann, mit
einem Rückhaltesystem.
(4) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden
ArbeitnehmerInnen müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für
die ArbeitnehmerInnen während des Transportes möglichst gering sind.
Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontaktes der
ArbeitnehmerInnen mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch
diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass
die LenkerInnen bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von
Fahrerständen müssen gleitsicher sein.
(5) Wenn die Gefahr besteht, dass LenkerInnen oder mitfahrende
ArbeitnehmerInnen ein bei einem Überrollen oder Kippen zwischen
Teilen des selbstfahrenden Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht
werden, so ist ein Rückhaltesystem für die LenkerInnen bzw. die
mitfahrenden ArbeitnehmerInnen einzubauen.
(6) Selbstfahrende Arbeitsmittel, bei denen die direkte Sicht des
Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen zu
gewährleisten, müssen mit Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der
Sicht ausgestattet werden.
(7) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die
ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt
sind, müssen sich, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder
Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus
befinden. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und
Belüften ausgerüstet sein.
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den
Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen über eine feststellbare
Bremseinrichtung sowie eine akustische Warnvorrichtung verfügen.
Selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen schienengebundene
selbstfahrende Arbeitsmittel, müssen über eine geeignete
Lenkvorrichtung verfügen. Sofern es die Sicherheit der
ArbeitnehmerInnen erfordert, sind sie überdies mit einer leicht
zugänglichen oder automatisch auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung
auszustatten. Bei Verwendung in nicht ausreichend beleuchteten
Bereichen müssen sie überdies über eine Einrichtung zur Ausleuchtung
der Fahrbahn und über Einrichtungen verfügen, die das Ausmaß der
Fahrzeuge erkennen lassen.
(9) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen ArbeitnehmerInnen
nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze
vorhanden sind. Werden nur gelegentlich ArbeitnehmerInnen
mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen
vorhanden sein.
(10) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand, muss bei
Verlassen des Lenkerstandes der Antrieb des Arbeitsmittels
zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur
Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstandes darf sich der
Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.
(11) Selbstfahrende schienengebundene Arbeitsmittel müssen mit
Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines
Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer
schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie
beispielsweise durch Puffer.
(12) Wenn durch ein plötzliches Blockieren von
Kraftübertragungseinrichtungen, wie beispielsweise Kardanwellen,
zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen
oder Anhängern ArbeitnehmerInnen gefährdet werden können, so sind
diese Arbeitsmittel so auszurüsten oder umzugestalten (zB
Rutschkupplung), dass ein Blockieren der
Kraftübertragungseinrichtungen verhindert wird. Wenn dies aus
technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete
Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für
ArbeitnehmerInnen zu verhindern.
(13) Wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen
und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können, sind
Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
(14) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport
von Lasten, wie Hubstapler, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls
für verschiedene Lastschwerpunktsabstände bzw. verschiedenen
Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(15) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener
Hubvorrichtung wie Hubstapler, muss die oberste und unterste
Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende
Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine
solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne
Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker beim
Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der
Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
(16) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer
Einrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, dass sie
automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der
Fernsteuerung herausfahren. Wenn ferngesteuerte selbstfahrende
Arbeitsmittel unter normalen Einsatzbedingungen mit
ArbeitnehmerInnen zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind
sie mit entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen
auszurüsten, ausgenommen solche ferngesteuerte selbstfahrende
Arbeitsmittel, die mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die
gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten,
wie zB Überwachung des Fahrweges des Fahrzeuges mit Sensoren.
(17) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen
Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(18) Für die Beschaffenheit von Baggern und Radladern zum Heben
von Einzellasten gilt § 145 Abs. 1 bis 5 der
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998.

Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 54. (1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen
geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch
Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine
unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung
verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit
Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter
bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder
Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen
Antrieben herabfallen können.
(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb
eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes
Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein.
Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne
Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle
liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt
werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht
erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken,
Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder
Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder
wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine
Gefährdung von Personen ergibt.
(3) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie
Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein,
durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von
Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht
erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und
die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung
von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall
selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.

Beschaffenheit von Rolltreppen und Fahrsteigen

§ 55. (1) Rolltreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein,
dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen
beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen
Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall
sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss
die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen. Rolltreppen und
Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall
durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und
festgehalten werden.
(2) An jedem Ende von Rolltreppen und Fahrsteigen muss eine leicht
zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung
angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein
muss.

Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 56. (1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe,
müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem
eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen
standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können.
Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des
Schleifwerkzeuges freilassen.
(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale
Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei
Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die
Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete,
nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer
Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb
nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können.
Die Einschaltestellung muss bei elektromagnetischen
Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent
magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar
sein.

Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen
Tafelscheren

§ 57. (1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein
Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren
müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten
Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung
haben (Nachschlagsicherung).
(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät
von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung
umschalten lassen.

Beschaffenheit von Kompressoren

§ 58. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem
Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer
Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung
verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren
Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine
Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder
für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden können.
(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die
vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in
Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann
nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine
Absperrvorrichtung befindet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für
Kälteanlagen.

Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden
und verwandte Verfahren

§ 59. (1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und
verwandte Verfahren gilt Folgendes:
1. Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag,
Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder
dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher
andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für
Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
2. Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang
in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
3. Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und
elektrisch zu erden.
(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1
Folgendes:
1. Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und
Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar
weitergeleitet und verteilt werden.
2. Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.

Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

§ 60. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw.
Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II
Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni
1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 61. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass
gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung nachstehende gemäß
§ 106 Abs. 3 Z 3, § 109, § 121 sowie § 123 Abs. 1 und 2 ASchG als
Bundesgesetz geltende Bestimmungen außer Kraft treten:
1. § 22 Abs. 8 bis 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2 bis 5, § 29
Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis 4, § 33
Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34 bis 36, §§ 39 und 40, § 41
Abs. 1 bis 7, 9 und 10, §§ 42 bis 47, § 58, § 62 Abs. 4 bis 10
der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl.
Nr. 218/1983,
2. § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9
Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 12 und § 13
Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und
Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983,
3. §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl.
Nr. 43/1961,
4. §§ 80 bis 82, §§ 84 bis 86, § 87 Abs. 8, §§ 89 bis 91, § 93
Abs. 3 bis 6, §§ 94 bis 103, § 104 Abs. 3, § 105 Abs. 2 bis 7
und § 106 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV),
BGBl. Nr. 265/1951,
5. die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über
Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs-
und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,
6. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für
Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl.
Nr. 68/1985,
7. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für
die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/1981,
8. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für
verbindlich erklärt werden, BGBl. Nr. 290/1989,
9. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 erster bis vierter sowie
siebter und achter Satz, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16
Abs. 5, § 18, § 26, § 30, § 31, § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 33
Abs. 1, § 34, §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 bis 4, §§ 41 bis 46
sowie §§ 52 bis 59 der Verordnung über den Schutz des Lebens
und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und
Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,
10. § 1, § 3, § 4, § 6, § 14, §§ 39 bis 56, §§ 62 bis 66 sowie der
Anhang der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951,
11. § 9, § 11 Abs. 1 und Abs. 4, § 45 Abs. 3 sowie §§ 47 bis 51
der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der
Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-,
Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl.
Nr. 253/1955.

§ 62. (1) Die folgenden Bestimmungen der
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998, treten außer Kraft:
1. § 6 Abs. 9, § 16 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7,
2. §§ 74 bis 80,
3. §§ 134 bis 138,
4. §§ 142 und 143,
5. § 144 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 erster Satz,
6. § 151 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1,
7. § 151 Abs. 3 Z 3, 7, 8, 9 und 11,
8. § 151 Abs. 4 Z 2 und 3,
9. § 151 Abs. 5 Z 1, 3, 7, 8.
(2) § 151 Abs. 6 lautet:
"(6) Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen
wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen
oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten
Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei
Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und
Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen
mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen
durchzuführen."
(3) Die Überschrift des 8. Abschnittes der
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:
"Laufbrücken und Lauftreppen".
(4) Die Überschrift des 20. Abschnittes der
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:
"Bauaufzüge".
(5) Die Überschrift des 21. Abschnittes der
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:
"Arbeiten mit Maschinen".

§ 63. Folgende gemäß § 195 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes
(MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, als Bundesgesetz weitergeltende
Bestimmungen, die ausschließlich Belange des
ArbeitnehmerInnenschutzes regeln, treten mit Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft:
1. §§ 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 25 Abs. 5, §§ 45, 56, 57 und 59,
§ 60 Abs. 1, §§ 61, 86 und 87, § 110 Abs. 1, §§ 303 bis 306 und
313 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959;
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972,
12/1984, 53/1995, BGBl. II Nr. 108/1997 und 134/1997 sowie der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995.
2. §§ 31 und 33 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl.
Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und
Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der
Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und BGBl. II
Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975.

§ 64. Änderungen der Anhänge A und B erfolgen durch Kundmachung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.

Inkrafttreten

§ 65. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Folgende Anforderungen gelten erst ab 5. Dezember 2002:
1. Ausrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit
Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8,
2. Einrichtungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei mobilen
Arbeitsmitteln gemäß § 53 Abs. 1, 3, 5, 6, 11, 12 und 13.
(3) Gemäß § 109 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit
Inkrafttreten dieser Verordnung § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 ASchG in
Kraft treten.

ANHANG A
(§ 3 Abs. 1)

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
- Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln

1. Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 - NspGV 1993, BGBl.
Nr. 44/1994,
2. Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994,
3. Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung - FSV, BGBl.
Nr. 307/1994,
4. Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung - SSV, BGBl.
Nr. 308/1994,
5. Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,
6. Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994,
7. Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 - NspGV 1995, BGBl.
Nr. 51/1995,
8. II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV
1996, BGBl. Nr. 780/1996,
9. Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996
10. Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl. Nr. 657/1996
11. Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999

ANHANG B
(§ 3 Abs. 1)

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
- Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln

1. Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von
Dampfkesseln - ABV, BGBl. Nr. 353/ 1995.
2. Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung - DBA-VO, BGBl. II
Nr. 361/1998.

Anhang 1
(§ 42 Abs. 3)

(Anm.: Skizzen nicht darstellbar)

a = Öffnungsweite
b = Sicherheitsabstand

Anmerkung
Skizzen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des
BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Anhang 2
(§ 42 Abs. 4)

(Anm.: Skizzen nicht darstellbar)

a = Öffnungsweite
b = Sicherheitsabstand

Anmerkung
Skizzen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des
BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Anhang 3
(§ 42 Abs. 5)

(Anm.: Skizzen nicht darstellbar)

r = Sicherheitsabstand

Anmerkung
Skizzen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des
BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.

Anhang 4
(§ 42 Abs. 6)

Gefahrenstelle

(Anm.: Skizze nicht darstellbar)