Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG)
INHALTSVERZEICHNIS
§ 3. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
§
4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen
§ 5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 7. Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 10. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11. Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 13. Anhörung und Beteiligung
§ 15. Pflichten der Arbeitnehmer
§ 16. Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 17. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 20. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 21. Arbeitsstätten in Gebäuden
§ 24. Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 25. Brandschutz und Explosionsschutz
§ 27. Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 28. Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 29. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
§ 31. Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
§ 32. Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 33. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 34. Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 35. Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 36. Gefährliche Arbeitsmittel
§ 37. Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 38. Wartung von Arbeitsmitteln
§ 39. Verordnungen über Arbeitsmittel
§ 40. Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 41. Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 42. Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 43. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 44. Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 47. Verzeichnis der Arbeitnehmer
§ 48. Verordnungen über Arbeitsstoffe
§ 49. Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 50. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 51. Sonstige besondere Untersuchungen
§ 52. Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 53. Überprüfung der Beurteilung
§ 54. Bescheide über die gesundheitliche Eignung
§ 55. Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 57. Kosten der Untersuchungen
§ 58. Pflichten der Arbeitgeber
§ 59. Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
§ 60. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
§ 62. Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 63. Nachweis der Fachkenntnisse
§ 66. Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 68. Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 69. Persönliche Schutzausrüstung
§ 70. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 72. Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 74. Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte
§ 75. Sicherheitstechnische Zentren
§ 76. Aufgaben, Information und Beiziehung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 77. Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte
§ 77a. Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
§ 78. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in
Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
§ 78a. Präventionszentren der Unfallversicherungsträger
§ 79. Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 80. Arbeitsmedizinische Zentren
§ 81. Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 82. Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
§ 84. Aufzeichnungen und Berichte
§ 88a. Zentraler Arbeitsschutzausschuss
§ 89. Zentren der Unfallversicherungsträger
§ 90. Verordnungen über Präventivdienste
§ 91. Arbeitnehmerschutzbeirat
§ 92. Arbeitsstättenbewilligung
§ 93. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 94. Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen
§ 96. Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 101. Verordnungen über Behörden und Verfahren
§ 102. Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5
§ 103. entfällt
§ 104. entfällt
§ 106. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
§ 107. Brandschutz und Erste Hilfe
§ 108. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 110. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
§ 111. Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe
§ 114. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 115. Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
§ 116. Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste
§ 117. Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung
§ 119. Druckluft- und Taucherarbeiten
§ 121. entfällt
§ 122. Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen
§ 123. Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 124. Aufhebung von Vorschriften
§ 125. Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 103 bis 124
§ 127. Anhängige Verwaltungsverfahren
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999
angepaßt.
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung
von
Arbeitnehmern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die
nicht in Betrieben beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999,
anzuwenden ist;
3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im
Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr.
105/1961.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
§ 2. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
alle
Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger gesetzlich
anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sind keine
Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Arbeitgeber im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene
Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder
Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für
das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
(2) Belegschaftsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach
dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, errichteten Organe
der Arbeitnehmerschaft sowie die nach bundes- oder landesgesetzlichen
Vorschriften oder nach sonstigen Vorschriften errichteten Organe der
Personalvertretung.
(3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf
einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang
stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine
Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch-
und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere
folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren
Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder
Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten,
Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und
Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an
denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden.
(4) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche
Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden
Tätigkeit aufhalten.
(5) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle
Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung
durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören
insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen
oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter,
Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene
Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(6) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe,
Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet
werden. Als ,,Verwenden`` gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen,
Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten,
Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren,
Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(7) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung
oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(8) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf
einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt
und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und
Betriebsweisen heranzuziehen.
(9) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen
Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsmediziner, Arzt,
Beschäftiger) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber
§ 3. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit
und
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die
Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall
zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz
des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung
arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie
der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der
erforderlichen Mittel.
(2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden
Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf
dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und
Anweisungen zu ermöglichen, daß die Arbeitnehmer bei ernster,
unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
1. ihre Tätigkeit einstellen,
2. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit
bringen und
3. außer in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder
aufnehmen, solange eine
ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Arbeitgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete
Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer bei ernster und
unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die
Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die
erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr
zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst
zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind
die Kenntnisse der Arbeitnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden
technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Arbeitgeber, die selbst eine Tätigkeit in Arbeitsstätten oder
auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen ausüben, haben
sich so zu verhalten, daß sie die dort beschäftigten Arbeitnehmer
nicht gefährden.
(6) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige
Arbeitsstelle, in/auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang
selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die
auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen
zu achten hat.
(7) Arbeitgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für
Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nicht durch sonstige
technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend
begrenzt werden können.
Ermittlung
und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen
§ 4. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die
Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu
beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und
deren Zusammenwirken und
6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch
besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die
Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte,
Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen.
Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an
bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen
spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein
besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß
Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für
absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu
treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen
Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie
möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist
erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten
anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu
überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine
Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im
Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
1. nach Unfällen,
2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht
besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr
für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen
lassen,
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder
Arbeitsverfahren,
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der
Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute
heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können
auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt
werden.
Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente
§ 5. Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl
der
Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse
der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die
durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich
festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit
dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese
Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Einsatz der Arbeitnehmer
§ 6. (1) Arbeitgeber haben bei der Übertragung von
Aufgaben an
Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu
berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und
Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Arbeitgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,
daß nur jene Arbeitnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder
spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen
erhalten haben.
(3) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an
körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, daß
sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr
ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen
mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt
insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige
Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens
und schwere Depressionszustände.
(4) Arbeitnehmerinnen dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art
für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur
unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die
geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5) Bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern ist auf deren
körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Das Arbeitsinspektorat hat ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die für
sie auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefahr
bewirken können, durch Bescheid zu untersagen oder von bestimmten
Bedingungen abhängig zu machen.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7. Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der
Arbeitsstätten,
Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von
Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer
sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende
allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. Vermeidung von Risiken;
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors ,,Mensch'' bei der Arbeit,
insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der
Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren,
vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger
Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf
eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten
Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation,
Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt
auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem
Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
Koordination
§ 8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer
Baustelle oder
einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber
beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der
Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen
zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu
koordinieren und
2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen
Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die
nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte
verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde
Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen
Arbeitgeber verpflichtet,
1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden
Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden
Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der
Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen
mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die
Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend
Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben diese durch
eine entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, daß
Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle
beschäftigten Arbeitnehmer vermieden werden.
(4) Sind für eine solche Baustelle Personen mit
Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes
beauftragt, so haben die Arbeitgeber bei der Umsetzung der Grundsätze
der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu
berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für
Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist bei
der Koordination, der Information und der Durchführung der
Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf
einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine
Arbeitnehmer sind.
(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen
Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften
für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung
für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich
dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des
§ 9.
Überlassung
§ 9. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes
liegt vor,
wenn Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie
und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als
Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
Beschäftiger ist, wer diese Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung
einsetzt.
(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger als
Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung
1. die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung
und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen
Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,
2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die
vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu
informieren,
3. ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
(4) Überlasser sind verpflichtet, die Arbeitnehmer vor einer
Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden
Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz
oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen
Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und
Folgeuntersuchungen zu informieren.
(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und
Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn
diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige
Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die
Beschäftiger sind verpflichtet sich nachweislich davon zu überzeugen,
daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige
Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 58
Abs. 4 bis 7 sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger
haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
Bestellung von
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10. (1) Arbeitgeber haben nach Maßgabe der Abs. 2 bis
6
Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.
Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter
Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer festzulegen.
(2) Für Betriebe im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes
sowie gleichgestellte Arbeitsstätten im Sinne des § 35 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, für die Belegschaftsorgane bestehen, gilt
folgendes:
1. Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu bestellen, wenn in einem
Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
3. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zuständigen
Belegschaftsorgane. Dies gilt auch dann, wenn ein
Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer
Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.
4. Für einzelne zum Betrieb gehörende Arbeitsstätten, Baustellen
und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von
Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der
betrieblichen Verhältnisse zweckmäßig ist. Für jene
Arbeitsstätten des Betriebes, in denen regelmäßig mehr als
50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine gesonderte
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für jene nicht unter den II. Teil des
Arbeitsverfassungsgesetzes fallenden Betriebe, in denen Organe der
Personalvertretung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften
bestehen.
(4) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen,
für die keine Belegschaftsorgane im Sinne des Abs. 2 und 3 bestehen,
gilt folgendes:
1. Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, sind Sicherheitsvertrauenspersonen zu
bestellen. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.
2. Über die beabsichtigte Bestellung sind alle Arbeitnehmer
schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der
Arbeitnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte
Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muß eine andere Person
bestellt werden.
3. Die gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen für
einzelne Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen ist zulässig.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die
Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung von
Sicherheitsvertrauenspersonen hat bei Betrieben im Sinne der Abs. 2
und 3 auf Verlangen der zuständigen Belegschaftsorgane, im Fall des
Abs. 4 auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer zu
erfolgen.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer
bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen
und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Arbeitgeber haben den
Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die
betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit
erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Arbeitgeber haben sicherzustellen, daß den
Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur
Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur
Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind
angemessen zu unterweisen.
(8) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der
Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich
mitzuteilen. Das Arbeitsinspektorat hat diese Mitteilungen den
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer zur
Kenntnis zu bringen.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht
die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen
kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von
Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden.
§§ 15 und 130 Abs. 4 gelten auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
Aufgaben
und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in
allen Fragen
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
1. die Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
2. die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu
unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,
3. in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der
Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern, den zuständigen
Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,
4. die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu
beraten,
5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und
Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende
Mängel zu informieren,
6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
7. mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern
zusammenzuarbeiten.
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in
diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen
gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den
Arbeitgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen
Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der
Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu
verlangen.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, die
Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und
Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie
von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung
zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung
oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten,
außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung
oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird.
(6) Wenn keine Belegschaftsorgane errichtet sind, sind die
Arbeitgeber verpflichtet,
1. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Planung und Einführung
neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl
der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der
Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den
Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
haben,
2. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der
persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen und
3. die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie
bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
(7) Arbeitgeber sind verpflichtet,
1. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und
Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;
2. den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur
Verfügung zu stellen:
a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,
b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche
Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und
Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im
Zusammenhang stehen, und
c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;
3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen
sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu informieren und
4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen
und Bewilligungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes zu
informieren.
(8) Werden auf Baustellen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber
beschäftigt, hat bei der Anhörung und Beteiligung der
Sicherheitsvertrauenspersonen eine angemessene Abstimmung zwischen
diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes
des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.
Information
§ 12. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine
ausreichende
Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen.
Diese Information muß die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch
eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen
Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muß während der
Arbeitszeit erfolgen.
(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie
muß regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund
sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters
bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei
neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die einer
unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich
über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden
Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei
Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig
sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer
sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber
haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Informationen
verstanden haben.
(5) Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information
geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 4 zweiter und
dritter Satz gilt auch für diese Unterlagen. Bedienungsanleitungen
betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und
Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen
Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen
sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(6) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer gemäß Abs. 1, 2, 4
und 5 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt
oder Belegschaftsorgane errichtet sind, diese entsprechend informiert
wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen
Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der
Information sowie die bestehenden Gefahren und betrieblichen
Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(7) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch
Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in
§ 11 Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren und sind ihnen
die angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Anhörung und Beteiligung
§ 13. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer
in allen
Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz
anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch
Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in
§ 11 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu
beteiligen.
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend
Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so hat bei der
Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen
diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes
des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.
Unterweisung
§ 14. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine
ausreichende
Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz
zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die
Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind
erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall
geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle
nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den
Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die
Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren
angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren
Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung
ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen,
jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur
Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz
festgelegt ist.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer
angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern,
die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die
Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie
verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu
vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen.
Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche
Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu
stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz
auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für
schriftliche Anweisungen.
Pflichten der Arbeitnehmer
§ 15. (1) Arbeitnehmer haben die zum Schutz des Lebens,
der
Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Bundesgesetz, den dazu
erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen
Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den
Anweisungen des Arbeitgebers. Sie haben sich so zu verhalten, daß
eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
(2) Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und
den Anweisungen des Arbeitgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu
benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz
entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu
benutzen.
(3) Arbeitnehmer dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer
Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies
nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung
von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt
notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und
den Anweisungen des Arbeitgebers die Schutzeinrichtungen
ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Arbeitnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder
Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere
Personen gefährden können.
(5) Arbeitnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das
beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen
festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder
Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt
unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür
zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen
Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen
können, sind Arbeitnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen
in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer
Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden
technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen
Maßnahmen zu treffen, um die anderen Arbeitnehmer zu warnen und
Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Arbeitnehmer haben gemeinsam mit dem Arbeitgeber, den
Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf
hinzuwirken, daß die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen
Maßnahmen eingehalten werden und daß die Arbeitgeber gewährleisten,
daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und
keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des
Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Aufzeichnungen
und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 16. (1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines
Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei
Kalendertagen zur Folge haben, und
3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder
schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5
gemeldet wurden.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre
aufzubewahren.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des
Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu
erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Instandhaltung, Reinigung,
Prüfung
§ 17. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die
Arbeitsstätten
einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen
Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen
Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder
-bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr
ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Arbeitgeber haben unbeschadet der in den folgenden Abschnitten
dieses Bundesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu
sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der
persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung
oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte
Mängel unverzüglich beseitigt werden.
Verordnungen
§ 18. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in
Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art
der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der
Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu
berücksichtigen sind,
2. Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter
Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
3. die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.
§ 19. (1) Arbeitsstätten sind
1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von
Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen
Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen
oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben
(Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
2. alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen
Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten
im Freien).
(2) Als Arbeitsstätten im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten auch
Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie
Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(3) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für
1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die dem Gottesdienst
gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften
gewidmet sind,
2. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner
verbauten Fläche liegen.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 20. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten
und
Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie
den dazu erlassenen Verordnungen und entsprechend den für sie
geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(2) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle
Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Arbeitnehmer oder
die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese
Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die
unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt
auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen,
insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe,
ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder
sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, daß
von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und daß
Arbeitnehmer bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor
Unfallgefahren geschützt sind.
(4) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen
ist so abzuwickeln, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, sind
sinngemäß anzuwenden, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine
Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte
oder auf der Baustelle entsprechend bekanntzumachen.
(5) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für
Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer nach Möglichkeit
vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die
allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu
berücksichtigen sind.
(6) Arbeitsstätten und Baustellen, in/auf denen Arbeitnehmer bei
Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren
ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden
Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
§ 21. (1) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der
Nutzungsart
entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
(2) Arbeitsstätten in Gebäuden müssen möglichst ausreichend
Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und
dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche
Beleuchtung ausgestattet sein.
(3) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen
sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher
begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen
und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der
Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen.
Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, daß
in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
(4) Es muß dafür vorgesorgt werden, daß alle Arbeitsplätze bei
Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und sicher verlassen werden
können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der
Fluchtwege und der Notausgänge müssen der höchstmöglichen Anzahl der
darauf angewiesenen Personen sowie der Nutzung der Einrichtung und
den Abmessungen der Arbeitsstätte angemessen sein. Die Verkehrswege
zu Fluchtwegen und Notausgängen sowie die Fluchtwege und Notausgänge
selbst müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden
können. Fluchtwege und Notausgänge müssen gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(5) Arbeitsstätten in Gebäuden sind gegebenenfalls
behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge,
Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von
behinderten Arbeitnehmern benutzt werden.
(6) Wird ein Gebäude nur zum Teil für Arbeitsstätten genutzt, gilt
Abs. 3 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von
den Arbeitnehmern benützt werden.
§ 22. (1) Arbeitsräume sind jene Räume, in denen
mindestens ein
ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet
sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.
(3) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der
Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und
müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen
Organismus angemessen sind.
(4) Bei der Konstruktion und Einrichtung der Arbeitsräume ist dafür
zu sorgen, daß Lärm, elektrostatische Aufladung, üble Gerüche,
Erschütterungen, schädliche Strahlungen, Nässe und Feuchtigkeit nach
Möglichkeit vermieden werden.
(5) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe
sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen, sodaß die Arbeitnehmer
ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und ihres
Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(6) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der
Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend
natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien
aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der
Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(7) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit
unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich
beleuchtet sein.
(8) Die Fußböden der Arbeitsräume dürfen keine Unebenheiten, Löcher
oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Sie müssen befestigt,
trittsicher und rutschfest sein. Sie müssen im Bereich der
ortsgebundenen Arbeitsplätze eine ausreichende Wärmeisolierung
aufweisen, sofern dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen
ausgeschlossen ist.
§ 23. (1) Sonstige Betriebsräume sind jene Räume, in
denen zwar
kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend
Arbeiten verrichtet werden.
(2) Sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen
geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.
(3) Soweit dies die Nutzung und die Zweckbestimmung der Räume
zulassen, muß in sonstigen Betriebsräumen unter Berücksichtigung der
Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer
ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und
müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen
Organismus angemessen sind.
(4) Sonstige Betriebsräume müssen erforderlichenfalls während der
Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der
Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(5) Die Fußböden der sonstigen Betriebsräume dürfen keine
Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen. Soweit
dies die Nutzung und Zweckbestimmung der Räume zulassen, müssen die
Fußböden befestigt, trittsicher und rutschfest sein.
Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 24. (1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
müssen während
der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das
Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitnehmer bei Gefahr rasch ihren
Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden
kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien,
die von den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder
betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie
je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden
können und daß in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet
werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet
sind, gilt § 21 Abs. 1 bis 5. Für Räume auf Baustellen, in denen
ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten,
gilt § 22 Abs. 2 bis 7 und Abs. 8 erster und zweiter Satz. Für Räume
auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze
eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet
werden, gilt § 23 Abs. 1 bis 5.
Brandschutz und Explosionsschutz
§ 25. (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen
treffen, um das
Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.
(2) Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur
Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind.
(3) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen
und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein.
Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(4) Arbeitgeber haben erforderlichenfalls Personen zu bestellen,
die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer
zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit
der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
(5) Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen
Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Behörde
die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend
ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben. Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine
Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.
(6) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um
Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu
begrenzen.
(7) Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit
Blitzschutzanlagen versehen sein.
(8) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 sind die Art
der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der
vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und
Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte
sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu
berücksichtigen.
(9) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe,
daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie
allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen
sind.
§ 26. (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen
treffen, damit
Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste
Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen
für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die
Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und
Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und
dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber regelmäßig
mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt, sind in ausreichender
Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind.
Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste
Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeit
entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden
Arbeitnehmer für die Erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender
Anzahl anwesend sind.
(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn
in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt werden oder wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für
eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume
müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet
und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft
gekennzeichnet sein.
(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 sind die Art
der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der
vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und
Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung
der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte
beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
(6) Für Baustellen gelten Abs. 1, 2 und 5 mit der Maßgabe, daß auch
die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu
berücksichtigen sind, sowie Abs. 3. Sanitätsräume oder vergleichbare
Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage der
Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten
Arbeitnehmer notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt
Abs. 4 zweiter und dritter Satz.
Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 27. (1) Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Anzahl
geeignete
Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach
Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel
zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume sind zur
Verfügung zu stellen, wenn
1. von einem Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als
zwölf Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder
2. die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche
Gründe dies erfordern.
(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung
nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf
Arbeitnehmer angehören. Sind gemeinsame Waschgelegenheiten und
Waschräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist
eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(3) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der
Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder
Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung
zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine Waschgelegenheit
vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten
eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte
regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer und mindestens fünf
Arbeitnehmerinnen beschäftigt, so hat bei den Toiletten eine Trennung
nach Geschlecht zu erfolgen.
(4) Jedem Arbeitnehmer ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder
eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der
Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die
üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu
stellen. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, daß die
Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt
werden kann. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur
Verfügung zu stellen, wenn
1. in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf Arbeitnehmer
beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere
Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen, oder
2. aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen
gesonderte Umkleideräume erforderlich sind.
(5) Sind nach Abs. 4 Umkleideräume einzurichten, so hat eine
Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht
mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Sind gemeinsame Umkleideräume
für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach
Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.
(6) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein,
soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der
Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume
müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(7) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend
ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer bemessen und
ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine
angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und
entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(8) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten
und Umkleideräumen kann auch in der Weise entsprochen werden, daß
mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer Waschräume,
Toiletten und Umkleideräume zur Verfügung stellen. In diesem Fall
müssen die Waschräume, Toiletten und Umkleideräume hinsichtlich ihrer
Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den
Anforderungen nach Abs. 1 bis 7 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl
aller Arbeitnehmer entsprechen.
(9) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes
gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu
stellen.
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 28. (1) Den Arbeitnehmern sind für den Aufenthalt
während der
Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen,
wenn
1. Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere
wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung
gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen
oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei
längerdauernden Arbeiten im Freien, oder
2. ein Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf
Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Den Arbeitnehmern sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche
nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten
mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der
Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von
mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind
geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in
Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten
dürfen und
2. Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von
Bereitschaftsräumen erfordern.
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht
erreichbar sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend
ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Arbeitnehmer bemessen und
ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen,
angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be-
und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm,
Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen
geschützt sein.
(6) Der Verpflichtung Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen,
kann auch in der Weise entsprochen werden, daß mehrere Arbeitgeber
gemeinsam für ihre Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung
stellen. In diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich
ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer Bemessung und ihrer Ausstattung den
Anforderungen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 unter Zugrundelegung der
Gesamtzahl aller Arbeitnehmer entsprechen.
(7) Räume, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber zu Wohnzwecken
oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen
entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein,
den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene
raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und
entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Arbeitnehmern müssen
geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung
stehen.
(8) Abs. 7 gilt nicht für Werks- und Dienstwohnungen.
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
§ 29. (1) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein
anderes
gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu
stellen.
(2) Den Arbeitnehmern müssen im gebotenen Umfang entsprechende
Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume,
Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen,
Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit
dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen
Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der
Arbeitnehmer erforderlich ist.
(3) Der Verpflichtung zur Einrichtung von Waschräumen, Toiletten,
Aufenthaltsräumen und Unterkünften kann auch in der Weise entsprochen
werden, daß mehrere Arbeitgeber gemeinsam für ihre Arbeitnehmer
solche Einrichtungen zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen
diese Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Anzahl, ihrer
Bemessung und ihrer Ausstattung der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer
entsprechen.
§ 30. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß
Nichtraucher vor
den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind,
soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher
gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum
arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist
das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist
dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen
Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel
§ 31. (1) Einrichtungen auf Schwimmkörpern, schwimmenden
Anlagen
und Geräten im Sinne des § 2 Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr.
62/1997 die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, und den
Arbeitsstätten im Sinne des § 19 Abs. 1 vergleichbar sind, sind den
§§ 20 bis 24 entsprechend einzurichten und zu betreiben, soweit dies
nach der Art und Zweckbestimmung dieser Einrichtungen möglich und zum
Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. In diesen Einrichtungen
sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Brandschutz und
Explosionsschutz, für die Erste Hilfe sowie für das rasche und
sichere Verlassen dieser Einrichtungen im Notfall zu treffen und die
erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dabei sind die Art, Größe und
Zweckbestimmung der Einrichtung, die Ausstattung, die Art und Menge
der vorhandenen Arbeitsstoffe oder der transportierten Güter und
Stoffe, die Arbeitsmittel sowie die größtmögliche Anzahl der
anwesenden Personen zu berücksichtigen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Einrichtungen in Verkehrsmitteln zum
Transport auf dem Luftweg, dem Wasserweg, im Straßenbahn- oder
Eisenbahnverkehr.
(3) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 2, falls dies nicht möglich
ist, in deren Nähe oder an sonstigen geeigneten Plätzen, sind den
Arbeitnehmern geeignete Waschgelegenheiten oder Waschräume,
Toiletten, Kleiderkästen und Umkleideräume sowie für den Aufenthalt
während der Arbeitspausen, der Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls
auch der Ruhezeiten Sozialeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Auf
diese Einrichtungen sind §§ 27 und 28 sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Anzahl der Arbeitnehmer, die Art und Dauer der
Arbeitsvorgänge, die Arbeitsbedingungen sowie Art und Zweckbestimmung
der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Den Arbeitnehmern ist
Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies,
alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(4) In Einrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 ist für den Schutz der
Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch zu sorgen.
(5) Einrichtungen nach Abs. 1 und 2 sind gegebenenfalls
behindertengerecht zu gestalten, soweit die Art und Zweckbestimmung
der Einrichtung dem nicht entgegenstehen.
Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 32. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat
in
Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in
Gebäuden,
2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung
zuständigen Personen sowie die Brandschutzgruppe und
3. die Bereitschaftsräume.
(2) Für die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, fallenden
Einrichtungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 zu
erlassen.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 33. (1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein
Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme,
Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung
und Reinigung.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel
entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39
erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und
benutzt werden.
(3) Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung
stellen, die
1. für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepaßt
werden und
2. hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den
für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- oder
Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den
für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können
Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon
ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und
weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(5) Arbeitgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden
Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit
sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung
erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel
eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden.
(6) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung eines
Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, haben Arbeitgeber
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu
verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen
festzulegen. Insbesondere haben Arbeitgeber auch dafür Sorge zu
tragen, daß Arbeitnehmer die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit
der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren
rasch zu entziehen.
Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 34. (1) Als ,,Aufstellung'' im Sinne dieser Bestimmung
gilt das
Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln.
(2) Arbeitgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die
besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der
Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Gefahren, die aus der
Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei
der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten,
daß
1. ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen
oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,
2. alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher
zugeführt und entfernt werden können,
3. Arbeitnehmern ausreichend Platz für die sichere Benutzung der
Arbeitsmittel zur Verfügung steht und
4. Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige
Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.
(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls
durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen
Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen
Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu
treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Arbeitnehmer und
der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese
Leitungen zu verhindern.
(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder
durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlich
ist.
(6) Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden
Arbeitnehmer nicht erfaßt werden.
(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen
entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet
sein.
§ 35. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei
der Benutzung
von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
1. Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter
Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für
die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer
vorgesehen sind.
2. Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden
Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie
die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften
einzuhalten.
3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen
Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und
Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.
4. Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß
zu verwenden.
5. Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen
festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können,
oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht
funktionsfähig sind.
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren
Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als
dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist
nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die
erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
(3) Arbeitgeber haben durch entsprechende Informationen,
Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß
1. Arbeitnehmer vor Benutzung der Arbeitsmittel prüfen, ob diese
offenkundige Mängel aufweisen,
2. Arbeitnehmer sich bei Inbetriebnahme der Arbeitsmittel
vergewissern, daß sie sich selbst und andere Arbeitnehmer nicht
in Gefahr bringen und
3. Arbeitnehmer, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels
ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung
verständlich bekanntgeben.
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von
den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur
zulässig, wenn
1. die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
2. eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und
3. sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich
beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche
Einschränkungen und Maßnahmen auf Grund der Gefahrenanalyse
getroffen sind.
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie
vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich
oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch
sonstige geeignete Maßnahmen funktionsfähig zu machen.
Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
§ 36. (1) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel,
deren
Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der
Arbeitnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres
Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
(2) Arbeitgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
1. die Benutzung gefährlicher Arbeitsmittel nur durch eigens hiezu
beauftragte Arbeitnehmer erfolgt und
2. Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und
Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell
unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
§ 37. (1) Wenn es auf Grund der Art oder der
Einsatzbedingungen für
die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen
Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach
größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität
überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für
Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie bestimmte Zentrifugen und Hub- und
Kipptore.
(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind,
sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende
Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei
Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind,
durch die sie derart geschädigt werden können, daß dadurch
entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für
die Arbeitnehmer führen können.
(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen
sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die
schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben
können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach
außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige
Personen durchgeführt werden.
(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder
wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine
geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse
und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die
Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu
enthalten:
1. die Art, die Methode und die Häufigkeit der Prüfung,
2. Kriterien zur Bewertung der Prüfung und die daraus zu ziehenden
Schlußfolgerungen,
3. Ereignisse, die eine außerordentliche Prüfung erforderlich
machen und
4. die Geltungsdauer des Prüfplans im Zusammenhang mit den
Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels.
(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung
durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind
von den Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels
aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen
oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die
wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie
erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und
Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden.
Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf
das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des
Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von
Abs. 7 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund
schriftlich festhält, daß das Arbeitsmittel bereits vor
Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
2. die betroffenen Arbeitnehmer über die Mängel des Arbeitsmittels
informiert wurden.
§ 38. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß
Arbeitsmittel
während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung
in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden
Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen
der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets
auf dem neuesten Stand zu halten.
Verordnungen über Arbeitsmittel
§ 39. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat
in
Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel
sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in
Verwendung stehende Arbeitsmittel,
2. eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
3. die Prüfung von Arbeitsmitteln.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann unter
Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das
Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch
Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu
führen ist.
(3) Für Arbeitsmittel, die in Betrieben verwendet werden, die dem
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen und auf
die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht anzuwenden ist,
kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch
Verordnung die grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich
Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der
Erstellung von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen festlegen. In
diesen Verordnungen können auch besondere Regelungen über die
Prüfung, Übereinstimmungserklärung und über eine Zulassung durch
Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
getroffen werden.
§ 40. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind
explosionsgefährliche,
brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie
biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und
Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen
Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die
Arbeitnehmer handelt.
(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder
entzündliche Eigenschaften aufweisen.
(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die
1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige),
ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde
fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder
2. fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften
aufweisen.
(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich
genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und
Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische
Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen
ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier
Risikogruppen:
1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es
unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit
verursachen.
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine
Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für
Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in
der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung
oder Behandlung ist normalerweise möglich.
3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste
Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer
Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist
normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine
schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste
Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung
in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist
eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie
für die Eigenschaft ,,explosionsgefährlich`` gelten die
entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997.
(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
3. ,,fibrogen``, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit
Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge
verursachen können;
4. ,,radioaktiv``, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse
ionisierende Strahlen aussenden;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
6. ,,biologisch inert``, wenn sie als Stäube weder giftig noch
fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen
hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der
Atmungsorgane verursachen können.
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 41. (1) Arbeitgeber müssen sich im Rahmen der
Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe
vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(2) Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe
ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften
gemäß § 40 einstufen.
(3) Arbeitgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem
Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie müssen
dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure,
praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche
Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der
Hersteller oder Importeure einholen.
(4) Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgebern erworben, gilt für die
Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes:
1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz
1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I
Nr. 60/1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl.
Nr. 325/1990, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl.
I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, können
Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen,
davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung
zutreffend und vollständig sind.
2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet
oder deklariert, können Arbeitgeber, die über keine anderen
Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff
keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten
Bundesgesetzen unterliegt.
(5) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß
und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die
Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von
mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende
Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung
ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten
von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können,
vorzunehmen.
(6) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob
explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer
für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration
vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren
gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende
Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung
ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 42. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde,
fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2,
3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges
Arbeitsergebnis erreicht werden kann
1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht
möglich ist,
2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften
aufweisen.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung
von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet
werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die
von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert
werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden
kann.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die in Abs. 1 und 2 nicht
genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene
Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag
des Arbeitsinspektorates oder des Arbeitgebers, ob die Verwendung
eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten
Arbeitsverfahrens nach Abs. 1 oder 2 zulässig ist, wobei der
jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist
dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der
Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor
dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser
Frist können Arbeitgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig
ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an
den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen
vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am
Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung
überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7) Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates haben Arbeitgeber
schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Abs. 1 angeführter
Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die
Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im
Sinne der Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung
nicht erbracht, hat die Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates
die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Arbeitsplätzen, an denen der
gefährliche Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 43. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde,
fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2,
3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der
Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben
Arbeitgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung
zu treffen:
1. Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das
nach der Art der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu
beschränken.
2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gefährlichen
Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist
auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
3. Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von
gefährlichen Arbeitsstoffen auf Arbeitnehmer sind auf das
unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
4. Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies
technisch möglich ist, so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer
nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen
können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei
werden können.
5. Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, daß
gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind
diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu
erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu
beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
6. Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind
zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik
entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
7. Kann trotz Vornahme der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 kein
ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben
Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls
entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie zB Wartungs- oder
Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen
Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer oder eine Überschreitung
eines Grenzwertes im Sinne des § 45 Abs. 1 oder 2 vorherzusehen ist,
müssen Arbeitgeber
1. jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur
Begrenzung der Exposition ausschöpfen,
2. Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die Dauer der
Exposition der Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige
Mindestmaß zu verkürzen,
3. dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten
die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden,
und
4. dafür sorgen, daß mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt
notwendige Anzahl von Arbeitnehmer beschäftigt wird.
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen
Arbeitgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden
Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den
Arbeitnehmern wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
§ 44. (1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art
des
Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Arbeitgeber dafür
sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei
bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für
Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer herbeigeführt werden kann.
(2) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe
entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen
Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über
notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind,
soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges
dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit
auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes
beizugeben.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen
Arbeitgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen
gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen
getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer
vermieden werden.
(4) Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Arbeitnehmer zu
Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde,
fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der
Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese
Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die
unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen
gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Abs. 2
gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
§ 45. (1) Der MAK-Wert (Maximale
Arbeitsplatz-Konzentration) ist
der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die
höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf
oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei
wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die
Gesundheit von Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht
unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert
in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration
eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in
der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik
erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden
Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz
heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen
Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten
MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in
Verwendung, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß dieser Wert nicht
überschritten wird. Arbeitgeber haben anzustreben, daß dieser Wert
stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in
Verwendung, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß dieser Wert stets
möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein
MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen die
Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von
Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen
müssen die Arbeitgeber weiters dafür sorgen, daß, solange die
Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1. nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten
benötigten Arbeitnehmer beschäftigt werden,
2. die Dauer der Exposition für diese Arbeitnehmer auf das
unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
3. diese Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit die entsprechenden
persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung,
für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, müssen
Arbeitgeber dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes
als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so
gering wie möglich ist.
§ 46. (1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert
oder ein
TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines
solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, müssen
Arbeitgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder
durchführen lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher
Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für
die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration solcher
Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen
zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über
die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen
verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Abs. 1 muß das Meßverfahren dem zu
messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am
Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die
Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Meßergebnis führen, das
die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der
Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu
messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der
Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im
Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration
repräsentativen Meßergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1, daß der Grenzwert eines
Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in
angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene
Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese
Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige
Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren
Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der
Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition
der Arbeitnehmer führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 1 die Überschreitung eines
Grenzwertes, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen
festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine
neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit
der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration eines
explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes
vorliegt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen
und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
§ 47. (1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde,
fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3
oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener
Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe
ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Arbeitnehmer
insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
2. Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
3. Art der Gefährdung,
4. Art und Dauer der Tätigkeit,
5. Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit
vorhanden,
6. Angaben zur Exposition, und
7. Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen
Arbeitsstoffen.
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten
und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende
der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre
aufzubewahren.
(4) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem
Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des
Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon
aushändigen.
Verordnungen über Arbeitsstoffe
§ 48. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat
in
Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,
2. die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen,
3. die Grenzwerte,
4. nähere Bestimmungen über
a) Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen,
die Messungen durchführen dürfen,
b) Meßverfahren, Verfahren der Probenahme, Auswahl der Meßorte,
Auswertung der Messungen und Bewertung der Meßergebnisse,
c) Zeitabstände der Messungen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann mit Verordnung
anordnen, daß die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 (Verbot von
Stoffen oder Verfahren), Abs. 5 (Meldung der Verwendung an das
Arbeitsinspektorat), Abs. 7 (Begründung für die Verwendung), § 43
Abs. 1 (Verwendung im geschlossenen System), § 44 Abs. 4 (Zugang zu
Gefahrenbereichen) und § 47 (Verzeichnis der Arbeitnehmer) auch für
gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die andere
gefährliche Eigenschaften als die in der jeweiligen Bestimmung
genannten aufweisen, wenn dies unter Bedachtnahme auf
arbeitsmedizinische Erkenntnisse, auf den jeweiligen Stand der
Technik oder auf internationale Abkommen erforderlich ist.
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 49. (1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer
Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen
Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit
verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt,
dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn
1. vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt
wurde (Eignungsuntersuchung) und
2. bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in
regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden
(Folgeuntersuchungen).
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und
länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte)
getragen werden müssen, für Tätigkeiten im Rahmen von
Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den
Organismus besonders belastender Hitze.
(3) Das Arbeitsinspektorat hat im Einzelfall mit Bescheid für eine
Tätigkeit, die nicht in einer Durchführungsverordnung zu Abs. 1
angeführt ist, Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorzuschreiben,
sofern
1. es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach arbeitsmedizinischen
Erfahrungen die Gesundheit zu schädigen vermag, und
2. im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene
Gesundheitsgefährdung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung
prophylaktische Bedeutung zukommt.
(4) Für Untersuchungen gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen über
Eignungs- und Folgeuntersuchungen mit Ausnahme der Bestimmung, daß
die Untersuchungen nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und
zu beurteilen sind.
(5) In Bescheiden gemäß Abs. 3 sind Art, Umfang und Zeitabstände
der Untersuchungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche
Voraussetzungen die Ärzte für die Untersuchungen erfüllen müssen.
(6) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf Antrag des Arbeitgebers oder
von amtswegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die
Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 50. (1) Mit Tätigkeiten, die mit
gesundheitsgefährdender
Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt
werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische
Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese
Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer, die einer
gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in
regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der
Hörfähigkeit unterziehen.
Sonstige besondere Untersuchungen
§ 51. (1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer
Tätigkeit
verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen
Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere
ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Arbeitgeber dafür
sorgen, daß Arbeitnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder
ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit
sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer
solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen
Arbeitnehmer
1. besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder
2. den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder
3. besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder
4. bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete
Arbeitnehmer eine besondere Gefahr für diese selbst oder für
andere Personen entstehen kann.
(3) Gelangt dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis, daß bei einem
Arbeitnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit
im Sinne des Abs. 2 zurückzuführen sein könnte, so kann es die
Vornahme von besonderen Untersuchungen auch hinsichtlich anderer
Arbeitnehmer empfehlen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt
werden.
Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 52. Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung
von Eignungs-
und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
1. Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien
durchzuführen und zu beurteilen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund
festzuhalten.
3. Es hat eine Beurteilung zu erfolgen (,,geeignet'', ,,nicht
geeignet'').
4. Wenn die Beurteilung auf ,,geeignet'' lautet, aber eine
Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten
erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur
vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
5. Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen
Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates in zweifacher
Ausfertigung zu übermitteln.
6. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und
zu erläutern.
7. Wenn die Beurteilung auf ,,geeignet'' lautet, ist diese
Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich
mitzuteilen.
§ 53. (1) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben bei
Eignungs- und
Folgeuntersuchungen von amtswegen die übermittelten Befunde und
Beurteilungen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu
überprüfen.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem
Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.
(3) Über die gesundheitliche Eignung entscheidet das
Arbeitsinspektorat mit Bescheid. Im Verfahren haben der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber Parteistellung. Tatsachen, die der ärztlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind vom Arbeitsinspektorat dem
Arbeitgeber jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers zur Kenntnis
zu bringen.
(4) Führt die Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat zu einem von
der Beurteilung des untersuchenden Arztes abweichenden Ergebnis, so
ist diesem Arzt eine Abschrift des Bescheides zu übermitteln. Führt
die Überprüfung einer auf ,,nicht geeignet`` lautenden ärztlichen
Beurteilung durch das Arbeitsinspektorat zu einem abweichenden
Ergebnis, ist dieser Arzt außerdem vor Bescheiderlassung anzuhören.
(5) Ein Bescheid über die gesundheitliche Eignung kann entfallen,
wenn
1. die Beurteilung auf ,,geeignet`` lautet,
2. die Überprüfung ergibt, daß der Arbeitnehmer für die betreffende
Tätigkeit geeignet ist und keine zusätzlichen Maßnahmen zur
Verminderung der Gesundheitsgefährdung notwendig sind, und
3. weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einen Antrag auf
Erlassung eines Bescheides stellen.
(6) Wenn in der Beurteilung keine Verkürzung des Zeitabstandes bis
zur Folgeuntersuchung vorgesehen ist, eine Verkürzung aber auf Grund
der Überprüfung geboten erscheint, ist von amtswegen oder auf Antrag
mit Bescheid der Zeitabstand zu verkürzen.
(7) Ist in der Beurteilung eine Verkürzung des Zeitabstandes bis
zur Folgeuntersuchung vorgesehen und ergibt die Überprüfung, daß eine
solche Verkürzung nicht erforderlich ist, so hat das
Arbeitsinspektorat dies dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer sowie dem
Arzt, der die Untersuchung durchgeführt hat, mitzuteilen.
(8) Einer Berufung gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung
und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung
kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(9) Das Arbeitsinspektorat hat dem zuständigen Träger der
Unfallversicherung auf Anfrage eine Ausfertigung des Befundes samt
Beurteilung zu übermitteln, sofern die Übermittlung dieser
personenbezogenen Daten wesentliche Voraussetzung für Zwecke der
Forschung nach § 186 Abs. 1 Z 4 ASVG darstellt.
Bescheide über die gesundheitliche Eignung
§ 54. (1) Die bescheidmäßige Feststellung der
gesundheitlichen
Eignung auf Grund einer Eignungsuntersuchung oder Folgeuntersuchung
kann erfolgen
1. unter Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung,
2. unter der Bedingung, daß der Arbeitgeber bestimmte im Bescheid
festzulegende geeignete Maßnahmen trifft, die die
Gesundheitsgefährdung vermindern.
(2) Bei bescheidmäßiger Feststellung der gesundheitlichen
Nichteignung darf der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten
Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt im Fall des
Abs. 4 bis zu einer Folgeuntersuchung, sonst bis zur Aufhebung durch
Bescheid des Arbeitsinspektorates gemäß Abs. 5.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann im Bescheid aussprechen, daß das
Beschäftigungsverbot erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam
wird, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen unter
Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen vertretbar ist.
(4) Ist anzunehmen, daß die gesundheitliche Eignung in absehbarer
Zeit wieder gegeben ist, so ist im Bescheid festzulegen, zu welchem
Zeitpunkt eine neuerliche Untersuchung frühestens erfolgen soll. In
diesem Fall darf der Arbeitnehmer mit den im Bescheid angeführten
Tätigkeiten wieder beschäftigt werden, wenn eine Folgeuntersuchung
die Beurteilung ,,geeignet'' ergeben hat.
(5) Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes hat auf Antrag des
Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder von amtswegen zu erfolgen,
wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung festgestellt wird, daß die
gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben
ist.
Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 55. (1) Die untersuchenden Ärzte haben beider
Durchführung von
wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen
besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
1. Sofern für die Durchführung von solchen Untersuchungen
einheitliche Richtlinien erlassen wurden, sind die
Untersuchungen nach diesen Richtlinien durchzuführen.
2. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund
festzuhalten.
3. Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und
zu erläutern.
(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem
Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.
§ 56. (1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von
hiezu
ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales
zu erteilen, wenn der Arzt die Bestätigung erbringt, daß er eine der
jeweiligen Untersuchung entsprechende Ausbildung absolviert hat und
nachweist, daß er
1. die persönliche Qualifikation sowie die sachlichen
Voraussetzungen für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung
zur Gänze selbst erfüllt oder
2. zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung andere Ärzte oder
geeignete Labors heranzieht, die diese Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Ermächtigung kann unter der Auflage erteilt werden, daß der
Arzt die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung
unterziehen läßt, sofern dies zur Gewährleistung ordnungsgemäßer
Untersuchungen und Beurteilungen erforderlich ist.
(4) Vor Erteilung einer Ermächtigung zur Durchführung von
Untersuchungen, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für
die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit
verursachen können, ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu
hören.
(5) Die Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales
zu widerrufen, wenn
1. die Untersuchung oder die Auswertung der Ergebnisse mangelhaft
vorgenommen wurde, insbesondere gegen die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über die Durchführung von Eignungs- und
Folgeuntersuchungen verstoßen wurde, oder
2. innerhalb der letzten fünf Jahre trotz rechtskräftig erteilter
Ermächtigung keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen
wurden oder
3. die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nicht
mehr vorliegen oder Auflagen, unter denen die Ermächtigung
erteilt wurde, nicht eingehalten werden.
(6) Abs. 1 bis 5 gilt auch für wiederkehrende Untersuchungen der
Hörfähigkeit und für sonstige besondere Untersuchungen, sofern nach
der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere
persönliche Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen
erforderlich sind.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine
Liste der ermächtigten Ärzte zu erstellen und den gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf
Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu
enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art
der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.
§ 57. (1) Die Kosten von Eignungs- und
Folgeuntersuchungen sind vom
Arbeitgeber zu tragen.
(2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der
Arbeitgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines
Versicherungsträgers erfolgen.
(3) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere
Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine
Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der
Arbeitgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dies gilt auch für
Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit
durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes wird durch einen
privatrechtlichen Vertrag geregelt, welcher für die Träger der
Unfallversicherung mit deren Zustimmung durch den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen
Ärztekammer abzuschließen ist. Der Vertrag bedarf zu seiner
Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Im übrigen gelten die
Bestimmungen des Sechsten Teils des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß.
(5) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist berechtigt,
mit ermächtigten Ärzten die direkte Verrechnung der Kosten von
Untersuchungen nach Abs. 3 zu vereinbaren.
(6) Die zuständigen Träger der Unfallversicherung sind berechtigt,
die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Kosten von
Untersuchungen nach Abs. 3 stichprobenartig bei den ermächtigten
Ärzten zu überprüfen. Die ermächtigten Ärzte haben in diesem
Zusammenhang Auskünfte im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des
Abs. 7 zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Auskunftserteilung ist dem betreffenden ermächtigten Arzt gegenüber
glaubhaft zu machen.
(7) Auskünfte im Sinne des Abs. 6 dürfen nur insoweit in
personenbezogener Form erteilt werden, als dies der Zweck der im
Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert.
Medizinische Daten, insbesondere die Diagnose, dürfen nur einem
ordnungsgemäß ausgewiesenen bevollmächtigten Arzt des zuständigen
Trägers der Unfallversicherung bekannt gegeben werden. Der erste Satz
ist auch anzuwenden auf jede weitere Übermittlung innerhalb der
Organisation des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
hinsichtlich der Daten, die in einer Auskunft im Sinne des Abs. 6
enthalten sind.
(8) Abs. 1 und Abs. 3 bis 7 gelten auch für wiederkehrende
Untersuchungen der Hörfähigkeit.
§ 58. (1) Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärzten
Zugang zu
den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer sowie zu allen
für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie
zum Beispiel zu Meßergebnissen, gewähren.
(2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende
Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere
Untersuchungen während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt,
müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern die erforderliche Freizeit unter
Fortzahlung des Entgelts gewähren.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(4) Arbeitgeber müssen über jeden Arbeitnehmer, für den Eignungs-
oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen,
die folgendes zu enthalten haben:
1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
2. Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
3. Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
4. Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
5. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
6. Datum jeder Untersuchung.
(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden
Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide des
Arbeitsinspektorates anzuschließen.
(6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der
Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Sodann sind sie dem
zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat
die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem
Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und
Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon
aushändigen.
Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
§ 59. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in
Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen
erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige
besondere Untersuchungen geboten sind,
2. die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen, wiederkehrende
Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere
Untersuchungen durchzuführen sind,
3. Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei
insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen
und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der
Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von
Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach
welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die
Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen
Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
§ 60. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß
Arbeitsvorgänge so
vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch
Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene
Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre
gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach
Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.
§ 61. (1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und
beschaffen sein
und so. erhalten werden, daß die Arbeitnehmer möglichst ohne Gefahr
für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht
einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere
Weise ungewollt verändern.
(3) Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen
erforderlichenfalls mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz oder
herabfallende Gegenstände versehen sein.
(4) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muß so bemessen
sein, daß sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ungehindert
bewegen können. Ist dies aus arbeitsplatztechnischen Gründen nicht
möglich, so muß den Arbeitnehmern erforderlichenfalls in der Nähe des
Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große Bewegungsfläche zur
Verfügung stehen.
(5) Kann die Arbeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet
werden, sind den Arbeitnehmern geeignete Sitzgelegenheiten zur
Verfügung zu stellen. Den Arbeitnehmern sind geeignete Arbeitstische,
Werkbänke oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung zu stellen,
soweit deren Verwendung nach der Art der Tätigkeit möglich ist.
(6) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an
abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Arbeitnehmer nur allein
beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt
ist.
(7) Im Freien und in nicht allseits umschlossenen Räumen dürfen
ständige Arbeitsplätze nur eingerichtet werden, wenn dies wegen der
Art der Tätigkeiten oder aus sonstigen wichtigen betrieblichen
Gründen erforderlich ist. Bei Arbeitsplätzen in nicht allseits
umschlossenen Räumen sowie bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen im
Freien ist dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer durch geeignete
Einrichtungen gegen Witterungseinflüsse soweit als möglich geschützt
sind. Bei Arbeitsplätzen im Freien ist dafür zu sorgen, daß die
Arbeitnehmer nicht ausgleiten oder abstürzen können.
(8) Für Verkaufsstände im Freien gilt abweichend von Abs. 7
folgendes:
1. An Verkaufsständen im Freien dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt
werden, wenn sie gegen Witterungseinflüsse, schädliche Zugluft,
Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen und Abgase von
Kraftfahrzeugen ausreichend geschützt sind.
2. An Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich
im Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen
Betriebsgebäuden stehen, dürfen Arbeitnehmer außerdem nur
beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand
mehr als + 16 Grad C beträgt.
Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
§ 62. (1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr
für die
damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind,
dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
1. hiefür geistig und körperlich geeignet sind,
2. über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen
und
3. über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.
(2) Abs 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen
von bestimmten Kranen und Staplern, die Beschäftigung im Rahmen eines
Gasrettungsdienstes, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie
sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus
nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die verläßlich sind.
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich
ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu
erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen
Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und
Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter
Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie
sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und
Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen
Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist,
dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person
durchgeführt werden. Taucherarbeiten, bestimmte Bauarbeiten sowie
sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der
Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von
Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und die
erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Tätigkeiten, für die die Regelungen des
Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 über
verantwortliche Personen anzuwenden sind.
(7) Abs. 2 bis 5 gelten auch für den Arbeitgeber soweit dies zur
Vermeidung einer Gefahr für die, Sicherheit oder die Gesundheit der
Arbeitnehmer erforderlich ist.
(8) Arbeitgeber haben ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen,
die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5 durchführen. Dieses
Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse
enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu
halten.
§ 63. (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62
ist durch ein
Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder
durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder, wenn
diese Einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-
Arbeitsinspektion unterliegt, vom Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr ermächtigt wurde.
(2) Die Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die Gewähr dafür gegeben
ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise
vermittelt werden. Die Ermächtigung ist unter Auflagen zu erteilen,
wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vermittlung der
Fachkenntnisse erforderlich ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,
wenn gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der dazu
erlassenen Verordnungen über die Vermittlung der Fachkenntnisse
verstoßen wurde, die Auflagen nicht eingehalten werden, oder wenn die
Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen.
(3) Zur Vermittlung der Fachkenntnisse zur Durchführung von
Sprengarbeiten sind von der Unterrichtsanstalt oder ermächtigten
Einrichtung nur Auszubildende zuzulassen, die eine Bescheinigung der
Bundespolizeidirektion oder, außerhalb des örtlichen
Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen, der
Bezirksverwaltungsbehörde über ihre Verläßlichkeit beibringen. Zur
Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist sinngemäß
§ 8 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, heranzuziehen,
wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu
berücksichtigen sind.
(4) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist von der zuständigen Behörde
zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der
betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet
ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines
Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere
Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr
gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem Arbeitgeber, dem
zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder
Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben.
(5) Die Arbeitsinspektorate haben Umstände, die zur Entziehung des
Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, der zuständigen Behörde
zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Arbeitgeber Umstände bekannt, die
zum Entzug des Nachweises der Fachkenntnisse führen könnten, hat er
dies dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.
(6) Die Sicherheitsbehörden haben Umstände, die zur Entziehung des
Nachweises der Fachkenntnisse betreffend die Durchführung von
Sprengarbeiten führen könnten, der zuständigen Behörde zur Kenntnis
zu bringen.
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
§ 64. (1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser
Bestimmung gilt
jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Arbeitnehmer,
insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und
Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder
ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmer eine
Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich
bringt.
(2) Arbeitgeber haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu
treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß
Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Läßt es sich nicht vermeiden, daß Arbeitnehmer Lasten manuell
handhaben müssen, so haben die Arbeitgeber im Rahmen der Ermittlung
und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den
erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der
Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen.
Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß es bei den Arbeitnehmern
nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt
oder daß solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem sie unter
Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der
Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen treffen.
(4) Arbeitnehmer dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur
beschäftigt werden, wenn sie dafür körperlich geeignet sind und über
ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Arbeitnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten
beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene
Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit
auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der
Lasten erhalten. Die Arbeitnehmer müssen genaue Anweisungen über die
sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden
Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
§ 65. (1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des
Standes der
Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu
gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die
Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau
gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes
und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms,
möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch
zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt
sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden
kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch
Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in
regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen
zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der
Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Meßverfahren
muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen
Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen
Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.
Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
1. Die Arbeitnehmer sind über die möglichen Gefahren der
Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren
getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.
2. Den Arbeitnehmern sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung
zu stellen.
3. Die Arbeitnehmer haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.
4. Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der
Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.
5. Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein
Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der
Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung
festzulegen und durchzuführen.
6. Es ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die der
Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf
dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der
Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem
zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich
betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 66. (1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des
Standes der
Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und
alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von
Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden,
möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere
physikalische Einwirkungen.
(2) Arbeitgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,
damit die Arbeitnehmer keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch
blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze,
Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt
sind oder diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder
sonstige besondere Belastungen nicht durch andere Maßnahmen vermeiden
oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung
der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische
Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer,
Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. Dies gilt
für Druckluft- und Taucherarbeiten, für Arbeiten, die mit besonderen
physischen Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter
vergleichbaren Belastungen, wie besonders belastenden klimatischen
Bedingungen, zB Arbeiten in Kühlräumen.
§ 67. (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist
eine
Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer
Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des
Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser
Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die
Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie
gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit
bilden.
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze
ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe-
oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet
werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen
entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und
Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten,
daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen
und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung
und dafür zu sorgen, daß eine Reflexion und eine Blendung vermieden
werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Abs. 2 und 3
anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind
die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art
der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3
zulässig:
1. Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,
2. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,
3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch
die Öffentlichkeit bestimmt sind,
4. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen
Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten
Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und
5. Display-Schreibmaschinen.
(6) Abs. 1, 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 4 gelten auch
für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Erbringung von
Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung
gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder
Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw.
Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren ist
auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf
physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf
Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche
Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen,
wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu
berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der
Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen
Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Arbeitgeber folgende
Faktoren zu berücksichtigen:
1. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.
2. Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem
Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt werden
können.
3. Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen
Abläufe bieten.
4. Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem
Tempo anzeigen, das den Benutzern angepaßt ist.
5. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die
Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
(3) Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht
unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät
benutzen, gilt folgendes:
1. Die Arbeitgeber haben die Tätigkeit so zu organisieren, daß die
tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen
oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die
Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen
und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie
anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten
von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt
werden können.
3. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche
Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der
Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu
stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3
ergeben, daß diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer
finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am
Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(6) Auf die in § 67 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw. Geräte
ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der
Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht
entgegenstehen. Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Fahrer-
und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen an
Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit die
Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der
Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
(7) Abs. 2 gilt auch für Bildschirmarbeit außerhalb der
Arbeitsstätte.
§ 69. (1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede
Ausrüstung,
die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu
werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit
bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete
Zusatzausrüstung.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen sind von den Arbeitgebern auf
ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch
kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch
arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt
werden können.
(3) Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen
Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeber dürfen ein dem
widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen
Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen
eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder
des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen
Gebrauch durch einen Arbeitnehmer bestimmt sein. Erfordern die
Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind
entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die
verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme
ergeben.
(6) Arbeitgeber haben durch geeignete Lagerung und ausreichende
Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes
Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie
hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die
Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu
berücksichtigen.
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 70. (1) Arbeitgeber dürfen nur solche persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, die
1. hinsichtlich ihrer Konzeption und Konstruktion den für das
Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen entsprechen,
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten, ohne selbst
eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen
Erfordernissen des Arbeitnehmers Rechnung tragen sowie
5. dem Träger, allenfalls nach erforderlicher Anpassung, passen.
(2) Zu den Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zählen die Dauer
ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition gegenüber
diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der
einzelnen Arbeitnehmer und die Leistungswerte der persönlichen
Schutzausrüstung.
(3) Werden von Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstungen
erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften
gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen
Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß diese persönlichen
Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(4) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz
mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese
Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung
gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(5) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung müssen die
Arbeitgeber eine Bewertung der von ihnen vorgesehenen persönlichen
Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Abs. 1, 2
und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu
umfassen:
1. die Untersuchung und Abwägung derjenigen Gefahren, die
anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden
können,
2. die Definition der Eigenschaften, die persönliche
Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz
gegenüber diesen Gefahren bieten, wobei eventuelle
Gefahrenquellen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst
darstellen oder bewirken kann, zu berücksichtigen sind, und
3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechenden verfügbaren
persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den unter Z 2
genannten Eigenschaften.
(6) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung
maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Arbeitgeber sind verpflichtet,
diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung dem
Arbeitsinspektorat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 71. (1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der
Tätigkeit
entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine
Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine
bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung
durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe
verunreinigt wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten
den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen
und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.
Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 72. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat
in
Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse
erforderlich ist, die Ermächtigung nach § 63 sowie die
Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der
Fachkenntnisse,
2. Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte
wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung
solcher Grenzwerte vorliegen,
3. die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die
Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach § 65
Abs. 4,
4. für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte
(Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche
Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte
vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte
geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der
Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese
physikalischen Einwirkungen
5. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur
Verfügung gestellt werden muß.
(2) Für persönliche Schutzausrüstungen, die in Betrieben verwendet
werden, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
unterliegen und auf die die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht
anzuwenden ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr durch Verordnung die grundlegenden
Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen einschließlich der Erstellung von Beschreibungen und
Bedienungsanleitungen festlegen. In diesen Verordnungen können auch
besondere Regelungen über die Prüfung, Übereinstimmungserklärung und
über eine Zulassung durch Bescheid des Bundesministers für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr getroffen werden.
Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 73. (1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte
(Fachkräfte für
Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt
werden:
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden,
die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde
weisungsfrei.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das
für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie
die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu
stellen.
(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums
entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des
Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme
externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der
Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte
nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche
Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.
Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte
§ 74. (1) Die erforderlichen Fachkenntnisse sind durch
ein Zeugnis
über den erfolgreichen Abschluß einer vom Bundesminister für Arbeit
und Soziales anerkannten Fachausbildung nachzuweisen.
(2) Eine Fachausbildung ist auf Antrag anzuerkennen, wenn
1. nach dem vorgelegten Ausbildungsplan davon auszugehen ist, daß
sie die Auszubildenden in die Lage versetzt, die Aufgaben einer
Sicherheitsfachkraft zu erfüllen und das dafür notwendige Wissen
auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und Kenntnisse über die
maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften vermittelt und
2. die Ausbildungseinrichtung über die zur Erreichung des
Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, Lehrmittel und
Lehrkräfte verfügt.
(3) Die Anerkennung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu
erteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Ausbildung im Hinblick auf Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 erforderlich ist.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die ordnungsgemäße Ausbildung
nicht mehr gewährleistet ist.
(4) Zur Fachausbildung sind nur Personen zuzulassen, die über
ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet und ausreichende
betriebliche Erfahrungen verfügen. Personen, die diese
Grundkenntnisse nicht durch den erfolgreichen Abschluß einer
geeigneten Ausbildung nachweisen, dürfen erst nach erfolgreicher
Ablegung einer Aufnahmeprüfung zur Fachausbildung zugelassen werden.
§ 75. (1) Für den Betrieb eines sicherheitstechnischen
Zentrums im
Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
1. Die sicherheitstechnische Leitung des Zentrums muß einer
Sicherheitsfachkraft übertragen sein, die die erforderlichen
Fachkenntnisse nachweist und die sicherheitstechnische
Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt.
2. Im Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte beschäftigt
werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, sodaß
gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine
sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens
70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß
nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist,
die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt
werden.
3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal
beschäftigt werden.
4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße
sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen,
Geräte und Mittel vorhanden sein.
(2) Der Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums hat dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden:
1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines
Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme,
Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und
Telefonnummer des Zentrums,
2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben
nach Z 1,
3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
(3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung
nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die
Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das
Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel
vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein
sicherheitstechnisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen
nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige an
die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und
5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl.
Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer
1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der
Mängel zu übermitteln und
3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen oder
ob Strafanzeige erstattet wurde.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat
jährlich eine Liste der sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen
und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese
Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter,
Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese
Liste sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei
denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die
Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige
Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 1, so ist das betreffende
Zentrum aus der Liste zu streichen.
Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 76. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die
Arbeitgeber,
die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die
Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber
bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu
unterstützen.
(2) Arbeitgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheitsund
Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über
Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche
Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die
Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn
Arbeitnehmer aufgenommen werden oder wenn Arbeitnehmer auf Grund
einer Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und
erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der
Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei
der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen
Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen
ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur
Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung
von Betriebsanweisungen und
11. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
(4) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die
Sicherheitsfachkräfte
1. den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den
Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
erteilen,
2. die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten,
und
3. die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.
Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte
§ 77. In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte
darf nur die
für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in
Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,
2. die Beratung der Arbeitnehmer, der
Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in
Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und
auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an
Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von
Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die
Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
4a. die Überprüfung und Anpassung der nach den
Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt
Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie
festgelegten jährlichen Präventionszeit,
6. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des
zentralen Arbeitsschutzausschusses,
7. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von
Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und
Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der
Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer
Sicherheitsfachkräfte.
Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
§ 77a. (1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
hat die
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von
Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen
Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Z 1 und 2
genannten Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als
auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu
erfolgen. Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der
Präventivfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1 und 3 und § 81 Abs. 1 und 3 in
der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehörigen Baustellen und
auswärtigen Arbeitsstellen, zu beziehen:
1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern: mindestens einmal
in zwei Kalenderjahren,
2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern: mindestens
einmal im Kalenderjahr.
(3) Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu
veranlassen. Bezieht sich eine aus Anlaß der in §§ 76 Abs. 3 und 81
Abs. 3 genannten Fälle veranlaßte Begehung auf alle Aspekte von
Sicherheit und Gesundheitsschutz, gilt diese als Begehung nach
Abs. 2.
(4) Arbeitgeber haben bei Begehungen nach Abs. 2 und 3 dafür zu
sorgen, daß nach Möglichkeit alle Arbeitnehmer anwesend sind, soweit
sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige
persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert
sind.
(5) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist maßgeblich, wie
viele Arbeitnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt
werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl gelten
die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern auch
dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro
Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beträgt und an nicht mehr als
30 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte
beschäftigt werden. Die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu
50 Arbeitnehmern gelten auch dann, wenn in einer Arbeitsstätte bis
zu 53 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sofern die Zahlengrenze von
50 Arbeitnehmern nur deshalb überschritten wird, weil in dieser
Arbeitsstätte Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des
Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, beschäftigt
werden.
(6) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen
Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der
Arbeitnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie
organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies
gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach den
§§ 77 und 82 eingerichtet ist.
(7) Abs. 5 letzter Satz gilt nicht für Arbeitsstätten, die
vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung
Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Betriebe.
(8) Im Fall des Abs. 5 letzter Satz sind Begehungen im Sinne des
Abs. 3 zusätzlich aus dem Erfordernis der spezifischen Aspekte von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Lehrlinge oder der begünstigten
Behinderten zu veranlassen.
§ 78. (1) Die sicherheitstechnische Betreuung in
Arbeitsstätten
mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:
1. durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß § 73,
2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen
Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a, sofern der
Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt, oder
3. durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des § 78b
(Unternehmermodell).
(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu
50 Arbeitnehmern kann erfolgen:
1. durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 79 oder
2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des
zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a, sofern
der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt.
(3) Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein
Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 78a Abs. 2 letzter Satz
ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal
rechtskräftig gemäß § 130 Abs. 1 Z 27b bestraft wurde.
(4) Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und
die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen
bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmer, von
ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in
Anspruch zu nehmen oder die sicherheitstechnische Betreuung selbst
durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.
Präventionszentren der Unfallversicherungsträger
§ 78a. (1) Für die sicherheitstechnische und
arbeitsmedizinische
Betreuung der Arbeitnehmer in Arbeitsstätten mit bis zu
50 Arbeitnehmern hat der zuständige Träger der Unfallversicherung
Präventionszentren einzurichten. Diesen Präventionszentren müssen
Sicherheitsfachkräfte mit den Fachkenntnissen nach § 74 und
Arbeitsmediziner mit der Ausbildung nach § 79 Abs. 2, das
erforderliche Fach- und Hilfspersonal und die zur
arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung
erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung
stehen. Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat sich dabei
vorrangig externer Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischer
und arbeitsmedizinischer Zentren zu bedienen, die die
Betreuungsleistungen in seinem Auftrag zu erbringen haben.
(2) Die Präventionszentren haben Verlangen der Arbeitgeber auf
Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so
bald als möglich, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, nachzukommen
und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Arbeitgebern von
sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern anzubieten. Die
Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der
Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß
§ 76 Abs. 2 oder § 81 Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das
Präventionszentrum hat das zuständige Arbeitsinspektorat spätestens
binnen zwei Wochen von jeder erfolgten Ablehnung der Betreuung einer
Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung
des Arbeitgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.
(3) Nimmt der Arbeitgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind
die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind
weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane
errichtet, alle Arbeitnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen
Unfallversicherungsträger Auskunftserteilung, Beratung und
Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein
Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die
Quelle solcher Verlangen als vertraulich zu behandeln. Abs. 2
erster Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Die §§ 76 Abs. 1 bis 3, 81 Abs. 1 bis 3, 84 Abs. 1 und 4, 85
Abs. 1 und § 86 gelten sinngemäß. Weiters gilt § 85 Abs. 3 sinngemäß
mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen und
Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht
gemeinsam erfolgen.
(5) Das Präventionszentrum hat nach jeder Begehung dem Arbeitgeber
die Begehungsergebnisse und allfällige Vorschläge zur Verbesserung
der Arbeitsbedingungen in bezug auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz, allenfalls unter Bekanntgabe einer
Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekanntzugeben. Der Arbeitgeber
hat diese Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom
Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen den
Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu
übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind,
sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie
allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter
Stelle zur Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer aufzulegen. Der
Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von
Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 zu berücksichtigen.
(6) Die zuständigen Arbeitsinspektorate und das Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr sind verpflichtet, dem zuständigen
Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro
Kalenderjahr folgende Daten der von ihnen im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich erfaßten Arbeitsstätten mit bis zu
50 Arbeitnehmern zu übermitteln:
1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,
2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,
3. Anschriften der Arbeitsstätten.
(7) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mindestens
einmal jährlich oder auf Verlangen folgende Daten der von ihm
erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, für die ein
Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit
diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
fallen:
1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,
2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,
3. Anschriften der Arbeitsstätten und
4. Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.
(8) Des Weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unter
Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal
jährlich oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen
Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von
Betreuungsleistungen gemäß Abs. 1 beauftragt wurden, zu übermitteln.
§ 78b. (1) Arbeitgeber können selbst die Aufgaben der
Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 3, § 85
Abs. 1 und 2 und § 86 Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sie
1. insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die
erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen oder
2. insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen und
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.
(2) Die Kenntnisse im Sinne des Abs. 1 Z 2 müssen
1. insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation
und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes, der
Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen
Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren
umfassen und
2. durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2
anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.
(3) Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs. 2 Z 2 ist der
erfolgreiche Abschluß
1. einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten
umfassenden Ausbildung auf den in Abs. 2 genannten Gebieten und
2. von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten
umfassenden Weiterbildungen in Abständen von längstens drei
Jahren.
(4) Soweit ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf
den in Abs. 2 Z 1 angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige
Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als
gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 3
anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 1 durch
eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 2
Z 2 zu bescheinigen.
Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 79. (1) Arbeitgeber haben Arbeitsmediziner zu
bestellen. Diese
Verpflichtung kann erfüllt werden:
1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder
2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.
(2) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die
zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des
Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt sind und eine
vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des
Ärztegesetzes 1998 absolviert haben.
(3) Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben unberührt.
(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, das für die arbeitsmedizinische
Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen.
(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, für die notwendige Fortbildung
des von ihnen beschäftigten Fachpersonals während der Arbeitszeit zu
sorgen.
(6) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische
Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu
stellen.
(7) Bei Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums
entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von
Fach- und Hilfspersonal und zur Bereitstellung der notwendigen
Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner
entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als diese
Arbeitsmediziner nachweislich das notwendige Fach- und Hilfspersonal
und die notwendige Ausstattung und die notwendigen Mittel beistellen.
§ 80. (1) Für den Betrieb eines arbeitsmedizinischen
Zentrums im
Sinne dieses Bundesgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
1. Die ärztliche Leitung des Zentrums muß einem Arzt übertragen
sein, der über die erforderliche Ausbildung verfügt und die
arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen
Normalarbeitszeit ausübt.
2. Im Zentrum müssen weitere Ärzte beschäftigt werden, die über
die erforderliche Ausbildung verfügen, sodaß gewährleistet ist,
daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische Betreuung
im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann,
wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten
anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden
wöchentlich beschäftigt werden.
3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal
beschäftigt werden.
4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße
arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen Einrichtungen,
Geräte und Mittel vorhanden sein.
(2) Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu melden:
1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines
Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten Inbetriebnahme,
Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und
Telefonnummer des Zentrums,
2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben
nach Z 1,
3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
(3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung
nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen
nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die
Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das
Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung der Mängel
vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein
arbeitsmedizinisches Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen
nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat Strafanzeige
wegen Übertretung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2 an die zuständige
Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11
und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27/1993,
gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer sowie der Österreichischen Ärztekammer
1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der
Mängel zu übermitteln und
3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob
Strafanzeige erstattet wurde.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat
jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen
und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen
Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der
Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und
Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle
arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach
Abs. 2 Z 1 erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3
ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6
Z 2, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.
Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 81. (1) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die
Arbeitgeber, die
Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die
Belegschaftsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf
die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber
bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu
unterstützen.
(2) Arbeitgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über
Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche
Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Arbeitnehmer
aufgenommen werden, oder wenn Arbeitnehmer auf Grund einer
Überlassung gemäß § 9 beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Arbeitgeber haben die Arbeitsmediziner und erforderlichenfalls
weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am
Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter
Erkrankungen,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der
Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen
Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen
ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der
Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und
Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung
von Betriebsanweisungen und
12. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.
(4) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner
1. den Arbeitnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den
Belegschaftsorganen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte
erteilen, soweit dem nicht die ärztliche
Verschwiegenheitspflicht entgegensteht,
2. die Arbeitnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten,
und
3. die Belegschaftsorgane auf Verlangen beraten.
(5) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß alle Arbeitnehmer sich
auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit
je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die
Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben
unberührt.
Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
§ 82. In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf
nur die für
folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den
Angelegenheiten gemäß § 81 Abs. 3,
2. die Beratung der Arbeitnehmer, der
Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in
Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die
Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und
auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an
Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von
arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie
die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
4a. die Überprüfung und Anpassung der nach den
Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt
Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum
Höchstausmaß von 20% der für sie festgelegten jährlichen
Präventionszeit,
6. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,
7. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie
festgelegten jährlichen Präventionszeit,
8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des
zentralen Arbeitsschutzausschusses,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von
Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und
Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der
Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner.
§ 82a. (1) Sofern § 77a nicht anderes bestimmt, sind
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der
im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
1. für Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen
mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und
Belastungen (geringe körperliche Belastung): 1,2 Stunden pro
Arbeitnehmer,
2. für Arbeitnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen: 1,5 Stunden pro
Arbeitnehmer.
Bei der Berechnung der jährlichen Präventionszeit für die jeweilige
Arbeitsstätte sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze
Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine
Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden
Kalenderjahr hat erst bei Änderungen der der Berechnung zugrunde
gelegten Arbeitnehmerzahl um mehr als 5 vH zu erfolgen.
(3) Für jeden Arbeitnehmer, der mindestens 50-mal im Kalenderjahr
Nachtarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 1 des
Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 354/1998, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999 leistet, erhöht sich die
jährliche Präventionszeit um je 0,5 Stunden pro Kalenderjahr.
(4) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich
nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von
einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und
auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind
einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für
die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende
Präventivdienstbetreuung eingerichtet ist. Teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung
anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt
wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die jährliche
Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen
Arbeitnehmerzahl pro Jahr.
(5) Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte
im Ausmaß von mindestens 40 vH und die Arbeitsmediziner im Ausmaß
von mindestens 35 vH der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten
Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen
25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der
in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation
gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete
Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch
Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die
Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die
Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der
betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder
Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(7) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere
Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner kann
auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus
organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.
§ 82b. (1) Der Arbeitgeber hat den in der
Präventionszeit
beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde
weisungsfrei.
(2) Die Präventivfachkräfte, Belegschaftsorgane und sonstige
Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) § 84 Abs. 1 gilt. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre
Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht
überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich,
dem Arbeitgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit
samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen,
der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer
Tätigkeit zu enthalten hat. § 84 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz
gilt.
(4) Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (§ 88)
und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung
sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie
der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die
Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. § 84 Abs. 2 zweiter Satz gilt.
§ 83. (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen.
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als
Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der
Bestellung von Präventivfachkräften anzuhören.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine
Arbeitsstätte samt allen dazugehörigen Baustellen und auswärtigen
Arbeitsstellen zu erfolgen.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf eine gesonderte Bestellung von
Präventivfachkräften für Baustellen erfolgen, wenn dies aus
organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.
(6) Abs. 4 und 5 gilt auch bei Inanspruchnahme eines Zentrums.
Werden mehrere betriebseigene Sicherheitsfachkräfte bestellt, ist
einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Gleiches gilt bei
Bestellung mehrerer betriebseigener Arbeitsmediziner. Bei Bestellung
mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums
neben betriebseigenen oder externen Präventivfachkräften ist für
deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
(7) Betriebseigene Präventivfachkräfte bzw. deren Leitung sind
unmittelbar dem Arbeitgeber oder der für die Einhaltung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verwaltungsstrafrechtlich
verantwortlichen Person zu unterstellen.
(8) Arbeitgeber haben den betriebseigenen Präventivfachkräften
Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen
Fachkenntnisse zu erweitern.
(9) Weder die Bestellung von Präventivfachkräften noch die
Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des
Unternehmermodells gemäß § 78b enthebt die Arbeitgeber von ihrer
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den Präventivfachkräften kann die
Verantwortlichkeit für die Einhaltung von
Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden.
§§ 15 und 130 Abs. 4 gelten auch für betriebseigene
Präventivfachkräfte.
§ 84. (1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen
über die
geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz
durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von
ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren
Ergebnisse. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf Verlangen
Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Nach Beendigung ihrer
Tätigkeit haben Präventivfachkräfte diese Unterlagen sowie Berichte
gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger im Betrieb zu übergeben.
(2) Besteht ein Arbeitsschutzausschuß, so haben die
Präventivfachkräfte an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses
teilzunehmen, sofern der Teilnahme nicht wichtige Hinderungsgründe
entgegenstehen. Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie
dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre
Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der
Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.
(3) Besteht kein Arbeitsschutzausschuß, so haben die
Präventivfachkräfte dem Arbeitgeber jährlich einen zusammenfassenden
Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der
Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische
Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Der
Arbeitgeber hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu
übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind,
ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die
Arbeitnehmer aufzulegen. Dem zuständigen Arbeitsinspektorat hat der
Arbeitgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu
übermitteln.
(4) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren
sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Auskunft
darüber zu erteilen
1. wer als Sicherheitsfachkraft bzw. als Arbeitsmediziner vom
Zentrum beschäftigt wird,
2. welche Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen
vom Zentrum betreut werden, und
3. welche Präventionszeit in diesen Arbeitsstätten, Baustellen und
auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.
§ 85. (1) Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und
Belegschaftsorgane haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der
Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen
durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsamen Besichtigungen gemäß
Abs. 2 die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und die
Belegschaftsorgane beizuziehen.
§ 86. (1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung
ihrer
Aufgaben festgestellten Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes dem Arbeitgeber oder der sonst für die
Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person
sowie den Belegschaftsorganen mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine
ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der
Arbeitnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen
Arbeitnehmer und den Arbeitgeber oder die für die Einhaltung der
Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie
die Belegschaftsorgane zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung
der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, haben
Präventivfachkräfte das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu
wenden, wenn sie der Auffassung sind, daß die vom Arbeitgeber
getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen,
um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
sicherzustellen, nachdem sie erfolglos vom Arbeitgeber eine
Beseitigung dieser Mißstände verlangt haben.
§ 87. (1) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, darf
der
Arbeitgeber eine Präventivfachkraft nur nach vorheriger Befassung des
Arbeitsschutzausschusses abberufen.
(2) Wenn nach Auffassung des Arbeitsinspektorates eine
Präventivfachkraft die ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen
Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat das Arbeitsinspektorat vor
Erstattung einer Strafanzeige wegen Übertretungen gemäß § 130 diese
Beanstandungen dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist der Arbeitgeber im
Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 2 verpflichtet, unverzüglich den
Arbeitsschutzausschuß einzuberufen. Im Arbeitsschutzausschuß sind
unter Beteiligung des Arbeitsinspektorates die geltend gemachten
Mängel bei der Aufgabenerfüllung zu behandeln.
(4) Wenn kein Arbeitsschutzausschuß besteht, hat der Arbeitgeber im
Falle einer Mitteilung nach Abs. 2 gegenüber dem Arbeitsinspektorat
binnen vier Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu
nehmen.
§ 88. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für
Arbeitsstätten, in
denen sie regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen
Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für
Arbeitsstätten, in denen mindestens drei Viertel der Arbeitsplätze
Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen
vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen sind, erst ab der
regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Arbeitnehmern. Die auf
Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten
Arbeitnehmer sind einzurechnen.
(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige
Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der
betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf
eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der
Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat
sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf
die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der
menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im
Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge
der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der
Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss hat die
innerbetriebliche Zusammenarbeit in allen Fragen von Sicherheit und
Gesundheitsschutz zu fördern und Grundsätze für die
innerbetriebliche Weiterentwicklung des ArbeitnehmerInnenschutzes zu
erarbeiten.
(3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:
1. Der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung
beauftragte Person;
2. die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in
der Arbeitsstätte bestellten verantwortlichen Beauftragten;
3. die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere
Sicherheitsfachkräfte für die Arbeitsstätte bestellt sind,
deren Leiter;
4. der Arbeitsmediziner oder, wenn mehrere Arbeitsmediziner für
die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter oder sein
Vertreter;
5. die Sicherheitsvertrauenspersonen;
6. je ein Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane.
(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Arbeitgeber
oder eine von ihm beauftragte Person.
(5) Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person hat den
Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro
Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu
erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des
Arbeitnehmerschutzes im Betrieb erfordern oder wenn ein Drittel der
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt.
Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist
mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu
enthalten:
1. Ort und Zeit der Sitzung;
2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der
Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte
vorzusehen hat;
3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.
(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des
Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von
Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit
Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- oder Umweltschutzes sowie
das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.
(7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein
Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu
enthalten:
1. Ort, Datum und Dauer der Sitzung;
2. die Beratungsgegenstände;
3. die Namen der Anwesenden;
4. eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den
Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge,
die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu
enthalten hat.
(8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Arbeitgeber gemäß § 82b
Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute verhindert, an
der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren
schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des
Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des
Arbeitsschutzausschusses zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem
zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
Zentraler Arbeitsschutzausschuss
§ 88a. (1) Betreibt ein Arbeitgeber mehrere
Arbeitsstätten, in
denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist er
verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen
Arbeitsschutzausschuss einzurichten. § 88 Abs. 2 gilt. Darüber
hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Bezug auf jene
Arbeitsstätten des Arbeitgebers zu beraten, für die kein eigener
Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist.
(2) Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören als Mitglieder an:
1. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person sowie
höchstens zwei weitere Vertreter des Arbeitgebers;
2. drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen
Arbeitsschutzausschusses zuständigen Belegschaftsorgane;
3. je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte
Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, eine
Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner.
(3) Ergibt die nach Abs. 2 ermittelte Zahl der Mitglieder des
zentralen Arbeitsschutzausschusses eine höhere Zahl als zwanzig, so
gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an:
1. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person sowie ein
weiterer Vertreter des Arbeitgebers;
2. drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen
Arbeitschutzausschusses zuständigen Belegschaftsorgane;
3. insgesamt 15 von den lokalen Arbeitsschutzausschüssen entsandte
Mitglieder, und zwar je fünf Mitglieder aus dem Kreis der
Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und
der Arbeitsmediziner.
(4) Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, können den
Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen aus jenen Arbeitsstätten,
für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist,
beigezogen werden.
(5) Die Sitzungen des zentralen Arbeitsschutzausschusses sind vom
Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person nach Erfordernis,
mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. § 88 Abs. 5 zweiter
Satz ist anzuwenden.
(6) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens vier Wochen vor
dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:
1. Ort und Zeit der Sitzung;
2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Vertreter der
lokalen Arbeitsschutzausschüsse vorzusehen hat;
3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.
(7) § 88 Abs. 6 und Abs. 7 sowie Abs. 8 erster, dritter und
vierter Satz sind anzuwenden.
Zentren der Unfallversicherungsträger
§ 89. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
kann durch
Verordnung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt beauftragen,
sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren
einzurichten und zu betreiben, wenn dies für eine ausreichende
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geboten ist.
(2) Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Abs. 1 gilt § 75
Abs. 1. Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Abs. 1 müssen die
Anforderungen des § 80 Abs. 1 erfüllen.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann
durch Verordnung die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen für ihren Zuständigkeitsbereich beauftragen,
sicherheitstechnische Zentren oder arbeitsmedizinische Zentren
einzurichten und zu betreiben. Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Verordnungen über Präventivdienste
§ 90. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales
hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu
regeln:
1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung
für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung
und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung,
wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei
Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen
Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;
2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner;
3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und
arbeitsmedizinische Zentren;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
§ 91. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit
und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über
Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der
Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
(2) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem
Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:
1. ein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,
2. zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
3. zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
4. zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
5. zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
6. zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,
7. zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
8. zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(3) Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter
der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche
Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand
berührt wird.
Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter des
Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs an, wenn nach dem
Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswerke berührt
werden.
(4) Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters
die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach
dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien
einzuladen.
(5) Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
(6) Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
(7) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der
Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Abs. 2 und 3 genannten
Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige
beizuziehen.
(8) Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem
Zentral-Arbeitsinspektorat.
§ 92. (1) Arbeitsstätten, die infolge der Art der
Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten
Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine
Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken
können, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen
Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).
(2) Die Arbeitsstättenbewilligung ist auf Antrag des Arbeitgebers
zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den
Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, daß
überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls
vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des
Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Solche Auflagen sind
vorzuschreiben, wenn
1. nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur
Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
Maßnahmen erforderlich sind, die über die in diesem Bundesgesetz
oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen
hinausgehen, oder
2. die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder
Anpassung der in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen
Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkreten
Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich ist.
(3) Dem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung sind eine Beschreibung
der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der
Arbeitsmittel und die erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die
sonst für die Beurteilung des Projektes erforderlichen Unterlagen in
dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen,
soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der
Antragstellung bereits möglich ist.
(4) Eine Arbeitsstättenbewilligung erlischt, wenn der Betrieb der
Arbeitsstätte nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Bewilligung
aufgenommen wird oder wenn der Betrieb durch mehr als fünf Jahre
unterbrochen wird. Die Behörde kann diese Frist auf Antrag des
Arbeitgebers auf sieben Jahre verlängern, wenn es Art und Umfang des
Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens
unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet.
(5) Die Änderung einer bewilligten Arbeitsstätte bedarf einer
Bewilligung, wenn dies zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, insbesondere wenn
durch die Änderung das Ausmaß der Gefährdung vergrößert wird oder die
Änderung mit einer Gefährdung anderer Art verbunden ist. Diese
Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Arbeitsstätte so weit zu
umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung des Schutzes
der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
(6) Bestehen Zweifel, ob die Errichtung oder die Änderung einer
Arbeitsstätte einer Bewilligung bedarf, so hat die zuständige Behörde
auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitsinspektorates zu prüfen
und festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 5
vorliegen.
(7) Die Wirksamkeit einer Bewilligung nach Abs. 1 und 5 wird
durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt.
Auflagen gemäß Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des
Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für
die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 93. (1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht
erforderlich für
1. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
2. bewilligungspflichtige Bergbauanlagen im Sinne des
Mineralrohstoffgesetzes,
3. genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes,
RGBl. Nr. 5/1907,
4. Eisenbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des
§ 37 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, bedürfen,
5. bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47
und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des § 66
des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
6. bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes,
BGBl. Nr. 254/1976,
7. genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im
Sinne der §§ 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr.
325/1990,
8. bewilligungspflichtige Anlagen und Zivilflugplätze im Sinne des
Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253,
9. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen und Verbrauchslager im
Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl.
Nr. 196/1935.
(2) In den in Abs. 1 angeführten Genehmigungsverfahren sind die
Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen
Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen
anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden,
wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu
erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der
erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und
Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren
Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2
letzter Satz anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer
Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach
den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung
bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen
sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis
genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch
nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
auswirkt.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und
Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers
abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die
Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in
Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als
Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.
Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen
§ 94. (1) In folgenden Verfahren sind die mit dem
Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des
Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:
1. Genehmigung einer Rohrleitungsanlage gemäß § 17 des
Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975,
2. Genehmigung von Anlagen nach dem Starkstromwegegesetz, BGBl. Nr.
70/1968,
3. Genehmigung von Dampfkesselanlagen gemäß § 4 des
Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957,
BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem
Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93
anzuwenden ist,
5. Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen nach dem
Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,
6. Genehmigung von Anlagen nach §§ 31a, 31c, 32, 40 und 41 des
Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215,
7. Genehmigungen und Bewilligungen nach dem
Mineralrohstoffgesetz,
8. Genehmigung von Räumen von Fahrschulen nach dem
Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967,
9. Genehmigung von Gasleitungsanlagen nach dem
Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000.
(2) Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn
Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen
und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der
erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und
Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren
Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung
derartiger Anlagen.
(3) Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter
Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung
nach § 93 Abs. 1, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde
zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und
Auflagen vorzuschreiben.
(4) Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung
bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach § 93 Abs. 1
vorliegt, hat die zuständige Behörde die zum Schutz der Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen
vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine
Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 vorliegt, wenn bei der
Genehmigung das Arbeitnehmerschutzgesetz und dieses Bundesgesetz
keine Anwendung gefunden haben.
(5) Für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen gilt Abs. 4 mit
folgender Maßgabe: Für eine bestimmte Baustelle oder auswärtige
Arbeitsstelle hat die für diese Baustelle/Arbeitsstelle zuständige
Behörde die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Sind für mehrere künftige
Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers solche
Vorschreibungen erforderlich so hat die Vorschreibung durch jene
Behörde zu erfolgen, die für die Arbeitsstätte zuständig ist, der
diese Baustellen oder Arbeitsstellen organisatorisch zuzurechnen
sind, im Zweifel durch die für den Unternehmenssitz zuständige
Behörde.
(6) Für Auflagen und Maßnahmen nach Abs. 1 bis 5 ist § 92 Abs. 2
letzter Satz anzuwenden.
(7) Die Wirksamkeit von Vorschreibungen gemäß Abs. 1 bis 5 wird
durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt.
Solche Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag
des Arbeitgebers aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen
für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
§ 95. (1) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der
in
Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig
von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, ist in den
Verordnungen festzulegen, daß die zuständige Behörde von diesen
Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen können Abweichungen von den im 1. bis 6. Abschnitt sowie
in §§ 97 und 98 festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn
diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
(3) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf
begründeten Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen
der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und
6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auch bei Genehmigung
der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom
Arbeitgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz
erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen
der Verordnung, und
3. die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1
ausgeschlossen ist.
(4) Ausnahmen nach Abs. 3 können befristet oder unter Vorschreibung
bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur
Erreichung der in Abs. 3 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich
ist. Ausnahmen nach Abs. 3 sind von der zuständigen Behörde
aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr
vorliegen.
(5) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 3 wird durch einen
Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der
für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.
(6) Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis zweckmäßig ist, können Ausnahmen nach Abs. 3 auch
auf Antrag einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person zugelassen
werden, wie insbesondere des Genehmigungswerbers in Verfahren nach
§ 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 oder des Inhabers oder Betreibers
einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.
(7) Wird eine Ausnahmegenehmigung für mehrere künftige Baustellen
oder auswärtige Arbeitsstellen eines Arbeitgebers beantragt, so ist
für das Verfahren jene Behörde zuständig, die für die Arbeitsstätte
zuständig ist, der diese Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen
organisatorisch zuzurechnen sind, im Zweifel die für den
Unternehmenssitz zuständige Behörde. Wird eine Ausnahmegenehmigung
in Bezug auf mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers
oder für mehrere identische Arbeitsmittel, die in verschiedenen
Arbeitsstätten eines Arbeitgebers verwendet werden sollen,
beantragt, für deren Erteilung vollkommen identische Voraussetzungen
vorliegen, so ist für das Verfahren die für den Unternehmenssitz des
Arbeitgebers zuständige Behörde zuständig.
Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 96. (1) Die zuständige Behörde hat durch Bescheid die
Beschäftigung von Arbeitnehmern zu untersagen oder sonstige geeignete
Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wie die gänzliche oder teilweise
Schließung einer Arbeitsstätte oder die Stillegung von
Arbeitsmitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Arbeitnehmern erforderlich ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, so hat die zuständige Behörde auf Antrag
des Arbeitgebers die nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
(3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine
aufschiebende Wirkung zu.
(4) Bescheide nach Abs. 1 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag
ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht
kürzer befristet sind.
(5) Den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer ist eine Ablichtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 zu
übermitteln.
(6) Abs. 1 und 2 ist auf Arbeitsstätten, für die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften eine Betriebspflicht besteht, nicht
anzuwenden.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
§ 97. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen
Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf
Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.
(2) Die Meldung muß spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn
erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen
werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei
kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am
Tag des Arbeitsbeginns zu erstatten.
(3) Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
erforderlichen Angaben enthalten.
(4) Erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten eine Meldung an das
Arbeitsinspektorat durch den Auftraggeber oder eine von ihm
beauftragte Person, und enthält diese Meldung alle für die
Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben, so
entfällt die Meldepflicht der Arbeitgeber.
(5) Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren
Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die
Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der
Baustelle beginnt.
(6) Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend
von Abs. 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden
Arbeitgeber zu melden.
(7) Bauarbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von
schwachgebundenen Asbestprodukten ausgesetzt sein können, sind
abweichend von Abs. 1 und 4 bis 6 unabhängig von ihrer Dauer zu
melden. Die Meldung hat auch Angaben über die Arbeitsweise und die
zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten. Die
Meldung muß abweichend von Abs. 2 jedenfalls vor Beginn der Arbeiten
erfolgen.
§ 98. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem
Arbeitsinspektorat
tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern
nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, gefährliche Ereignisse gemäß
§ 97 des Mineralrohstoffgesetzes, die sich in Bergbaubetrieben
(§ 108 MinroG) ereignen, unverzüglich dem Arbeitsinspektorat zu
melden.
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen
Arbeitsinspektorat Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die
damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, zu melden, sofern
dies in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz festgelegt ist.
§ 99. (1) Die nach diesem Bundesgesetz den
Arbeitsinspektoraten
zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der vom Wirkungsbereich
der Arbeitsinspektion ausgenommenen Tätigkeiten folgenden Behörden
zu:
1. hinsichtlich der unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes
über die Verkehrs-Arbeitsinspektion fallenden Tätigkeiten der
Verkehrs-Arbeitsinspektion,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999)
(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen
Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die ,,zuständige Behörde``
verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:
1. bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen
Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster
Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der
Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die
Bezirksverwaltungsbehörde,
2. bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 9 angeführten Arbeitsstätten die
nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige
Genehmigungsbehörde,
3. bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in
Ausführung des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957,
ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung
durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
3a. bei Kuranstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in
Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen
und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, ergangenen
landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die
Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
4. bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen
Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach
landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die
Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
5. bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung
nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 260/1975, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen
einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der
Landeshauptmann,
6. bei der Telekom Austria AG, der Österreichischen Post AG und
den Fernmeldebehörden der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie,
7. für die unter das Mineralrohstoffgesetz fallenden Tätigkeiten
die nach dem Mineralrohstoffgesetz dafür zuständige
Behörde,
8. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1
angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte
geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 Z 3 bis 5
genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit
und Soziales, in den Fällen des Abs. 3 Z 8 der Landeshauptmann.
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
§ 100. (1) Der 1. bis 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
sowie die
in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden
auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit spezifischen Tätigkeiten
im Rahmen von Katastrophenhilfsdiensten insoweit keine Anwendung, als
die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend
entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, daß
unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine
größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer gewährleistet ist.
(2) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sind von diesem
Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende
Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die
Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
Verordnungen über Behörden und Verfahren
§ 101. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
hat in
Durchführung des 8. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
1. die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates,
2. die Arbeitsstättenbewilligungspflicht,
3. die Meldepflichten gemäß § 97 Abs. 1, wobei Ausnahmen für
Arbeiten, die mit keinen besonderen Gefahren verbunden sind,
vorzusehen sind, den Inhalt der Meldung nach § 97 Abs. 3,
4. Arbeiten im Sinne des § 98 Abs. 3 sowie den Inhalt der
Meldung.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch
Verordnung weitere bundesgesetzliche Bewilligungsverfahren den in
§ 93 Abs. 1 angeführten Verfahren gleichstellen, wenn gewährleistet
ist, daß in diesen Verfahren die Arbeitnehmerschutzbelange in
gleicher Weise berücksichtigt werden wie in einem
Arbeitsstättenbewilligungsverfahren. Eine solche Verordnung darf nur
im Einvernehmen mit dem für dieses bundesgesetzliche
Bewilligungsverfahren zuständigen Bundesminister erlassen werden.
(3) Abs. 2 gilt für die Gleichstellung weiterer bundesgesetzlicher
Bewilligungsverfahren mit den in § 94 Abs. 1 angeführten Verfahren
sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Gleichstellung zu erfolgen hat,
wenn im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand Auswirkungen auf den
Arbeitnehmerschutz zu erwarten sind und das Verfahren zur
Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes geeignet ist.
Anmerkung
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5
§ 102. (1) §§ 4 und 5 treten für Arbeitsstätten, in
denen
regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli
1995, im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung
der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens
fertiggestellt sein:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100
Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.
(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen
Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der
Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen,
der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
§ 105. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach
diesem
Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 regelt, gilt
für die Prüfung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung §
90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV),
BGBl. Nr. 218/1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß die
Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden
Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen
Überwachungsvereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und
hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten
§ 106. (1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993
bereits
genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des
2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen
und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist
insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche
Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder
Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
(2) § 21 Abs. 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach
diesem Bundesgesetz, die die behindertengerechte Gestaltung von
Arbeitsstätten in Gebäuden regelt, in Kraft.
(3) Die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen
Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gelten bis zum In-Kraft-Treten
einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden
Gegenstand regelt, als Bundesgesetz:
1. Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und
zweiter Satz sowie Abs. 5, für Wände und Decken in
Betriebsräumen § 7 Abs. 4, für die Beheizung von Arbeitsräumen
und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2
und 3.
2. Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22
Abs. 5 und § 26 Abs. 10.
3. Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18
Abs. 6 erster Satz.
4. Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt § 64 Abs. 1 dritter Satz,
Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 6
sowie Abs. 8 zweiter und dritter Satz.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
§ 107. (1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach
diesem
Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die
§§ 74, 75, 76 Abs. 6 und 8 sowie § 81 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 8
AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass der
erste Halbsatz lautet: "In Räumen, in denen giftige oder ätzende
Arbeitsstoffe verwendet werden,"
(2) § 25 Abs. 4 erster Satz tritt erst mit Inkrafttreten einer
Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen
für die Brandbekämpfung und Evakuierung regelt, in Kraft.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem
Bundesgesetz, die die Brandschutzgruppe regelt, gilt anstelle des
§ 25 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes § 79 AAV als Bundesgesetz.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 108. (1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten
einer
Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume
regelt, in Kraft.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem
Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten für
das Trinkwasser § 83 Abs. 2 AAV, für Waschgelegenheiten und
Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV, für Kleiderkästen und
Umkleideräume § 86 Abs. 6 AAV, und für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1
letzter Satz AAV als Bundesgesetz. § 86 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe,
dass der erste Halbsatz lautet: "Sofern die Arbeitskleidung bei
Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit
giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder ekelerregenden
Arbeitsstoffen in Berührung kommt,"
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
§ 109. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer
Verordnung nach
diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel
festlegt, in Kraft.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem
Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die
§§ 41 Abs. 8, 59 und 60 AAV als Bundesgesetz.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach
diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
§ 110. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die
regelmäßig
mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen
mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(1a) Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten
Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als
100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.
(1b) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen
Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der
Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 1a jener Arbeitsstätte zuzurechnen,
der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.
(2) § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach
diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen
regelt, in Kraft.
(3) § 42 Abs. 7 tritt hinsichtlich jener Arbeitsstoffe, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, mit
1. Juli 1995 in Kraft.
(4) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung
nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen
Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(6) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem
Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.
(7) § 47 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als
250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit
1. Jänner 1996 in Kraft.
(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz
zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend
angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
(AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe,
Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3, 4, 5
erster Satz und Abs. 6 bis 11, für Arbeiten mit
gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis Abs. 6, für
Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis Abs. 9, für den Ersatz und das Verbot
von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die
Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis Abs. 10 und für die
Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe,
dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge "oder infektiösen"
entfällt.
Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe
§ 111. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach
diesem
Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes bleiben die
nachstehenden Bestimmungen, jeweils nach Maßgabe ihres
Geltungsbereiches, in Geltung:
1. die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 sowie 23 Abs. 2 der als
Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften
zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in den der
Gewerbeordnung unterliegenden Blei- und Zinkhütten und
Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl.
Nr. 183/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.
696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2
der Verordnung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses
Bundesgesetzes gelten,
2. die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2 der als
Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften
zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen
Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen
und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr.
184/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.
696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2
der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses
Bundesgesetzes gelten,
3. die §§ 13 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 2 der als
Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften
zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen
Betrieben mit Buch- und Steindruckerei- sowie
Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden,
BGBl. Nr. 185/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 16
Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses
Bundesgesetzes gelten,
4. § 11 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in
gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer- und
Malerarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr.
186/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.
696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter als
Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.
(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der
Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 186/1923
bleiben unberührt.
§ 112. (1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit
1. Juli 1995
in Kraft. §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung
nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen
regelt, in Kraft.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(3) Die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erteilten
Ermächtigungen bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
aufrecht: Für diese Ermächtigungen gilt § 56 Abs. 3 und 5. Die
ermächtigten Ärzte haben dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche
besonderen ärztlichen Untersuchungen im Sinne der Verordnung BGBl.
Nr. 39/1974 sie in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes durchgeführt haben. Wird diese Auskunft nicht erteilt
oder wurden in den letzten fünf Jahren keine Untersuchungen
durchgeführt, so erlischt die Ermächtigung.
(4) Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in
Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der
Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt.
Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide
gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter
Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit
Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes
gegenstandslos.
(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und
Taucherarbeiten gilt § 119.
§ 113. (1) §§ 62 und 63 Abs. 1 und 2 treten erst mit
Inkrafttreten
einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über den Nachweis der
Fachkenntnisse in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gelten für die unter
dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende
Bestimmungen mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß Verweise auf § 6
Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen:
1. die §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der
Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, mit
der Maßgabe, dass in § 7 Abs. 2 der letzte Satz entfällt;
2. die §§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der
Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von
bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl.
Nr. 10/1982, mit der Maßgabe, dass in § 5 Abs. 2 der letzte
Satz entfällt.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung hat der Bundesminister
für Arbeit und Soziales auf Antrag Zeugnisse von Einrichtungen, die
nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der
Fachkenntnisse nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen
berechtigt sind, durch Bescheid anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür
gegeben ist, daß mindestens Fachkenntnisse vorliegen, die jenen der
in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen entsprechen.
Antragsberechtigt ist jene Person, für die das Zeugnis ausgestellt
wurde. Für die Beschäftigung in Betrieben, die dem Bundesgesetz über
die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, hat
die Anerkennung durch Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst zu erfolgen.
(4) Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den in
Abs. 2 angeführten Bestimmungen, Bescheide gemäß Abs. 3 sowie
Bescheide gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 und § 8
Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982 gelten als Nachweis der
Fachkenntnisse gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes. Für den Entzug
dieser Nachweise gilt § 63 Abs. 4 bis 6.
(4a) Arbeitnehmer, die bereits vor dem 15. Februar 1976 gemäß
§ 15 Abs. 1 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für
bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, beschäftigt wurden, dürfen
ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Zeugnisse
oder sonstige Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung BGBl.
Nr. 441/1975 gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
(5) Für die Fachkenntnisse bei Taucherarbeiten gilt § 119 dieses
Bundesgesetzes, bei Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und
Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt § 123
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 114. (1) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit
Inkrafttreten einer
Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72
Abs. 1 Z 3 in Kraft.
(2) § 65 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach
diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die
Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17 Abs. 1
bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen
Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz.
(3) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung
betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.
(4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der
Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
1. § 48 Abs. 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60
Arbeitsvorgänge regelt,
2. § 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die
Wortfolge "infektiösen" entfällt, bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des
§ 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
3. § 20 Abs. 5 vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des
§ 61 Verkaufsstände regelt,
4. § 62 Abs. 1 bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die
Handhabung von Lasten regelt,
5. § 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer
Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des
§ 66 Erschütterungen regelt,
6. § 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach
diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,
7. §§ 66 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster
Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge
"infektiöse," entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung
nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,
8. § 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem
Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die
Arbeitskleidung regelt.
Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
§ 115. (1) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber
regelmäßig
bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur
Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1996,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1997,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1998,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1999,
5. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer
beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen
Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der
Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der
sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies
gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte
diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und
arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(5) Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 dürfen
als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse
zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden
Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung
,,Ingenieur`` Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit
notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie
entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den
Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als
Sicherheitstechniker im Sinne des § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses
Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des
§ 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als
Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine
neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.
Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste
§ 116. (1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer
Verordnung nach
diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte
in Kraft.
(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach
diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos.
Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz,
Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit
Inkrafttreten des § 82a dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige
Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das
Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender
Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder
§ 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.
Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung
§ 117. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach
diesem
Bundesgesetz über die Arbeitsstättenbewilligung gilt für die diesem
Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2
der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem
Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 116/1976, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
(2) Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten
Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 92
Abs. 1 bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht
1. sofern § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,
2. für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben
wurden.
Für die Änderung dieser Arbeitsstätten ist eine Bewilligung gemäß
§ 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes erforderlich.
(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG)
erteilten Bewilligungen gelten als Arbeitsstättenbewilligung im Sinne
des § 92 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Für die Änderung von
Arbeitsstätten, die gemäß § 27 Abs. 1 ANSchG bewilligt wurden, gilt
§ 92 Abs 5 dieses Bundesgesetzes.
(4) Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine
Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach § 2
Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 keiner Betriebsbewilligung
bedürfen, so dürfen die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung
bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung bis
zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf
Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden, sofern der Antrag
binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung eingebracht
wird.
§ 118. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über
die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst
mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die
Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV),
gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach
diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
1. Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person
nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein
Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer
beschäftigt.
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
3. In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte ,,durch
Amtssachverständige``, im Abs. 5 die Worte ,,oder
Amtssachverständigen``.
4. Die §§ 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.
(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses
Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter
Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,
3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.
Druckluft- und Taucherarbeiten
§ 119. (1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§
6 bis 50 der
Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten
bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die
solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als
Bundesgesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten
für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von
Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller
Art sowie mit Taucherarbeiten.
(3) § 31 Abs. 7 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Nachweises der Fachkenntnisse nach § 6 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes der Nachweis der Fachkenntnisse nach § 63
dieses Bundesgesetzes tritt.
(4) § 45 Abs. 1 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß der
Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 mit Inkrafttreten einer
Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Durchführung von
Sprengarbeiten regelt, durch einen Verweis auf diese Verordnung
ersetzt wird.
§ 120. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem
Bundesgesetz, die Sprengarbeiten regelt, bleiben § 1 Abs. 2, § 2
Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 der als Bundesgesetz in Geltung
stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr.
77/1954, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1975,
für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von
Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten in Geltung.
Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen
§ 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den
Schutz
der Arbeitnehmer als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben
jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, bis durch eine
Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz und auf die
Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Neuregelung desselben Gegenstandes
oder eine Änderung erfolgt.
(2) Flüssiggas:
1. § 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 der als
Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, BGBl.
Nr. 139/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die
den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert,
abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.
2. Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von
gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von
Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, ausgenommen § 32,
bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb
von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.
(3) Kälteanlagen:
1. §§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4,
§ 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden
Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen
regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.
2. § 1 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung lautet: ,,Die Bestimmungen
dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer
regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für
Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die
Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden ist,
in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von
mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als
Luft oder Wasser verwendet werden.``
3. § 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die
Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses
Bundesgesetzes gilt.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(5) Brennbare Flüssigkeiten:
1. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr.
240/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1993, ausgenommen § 129
Abs. 1 und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die
die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach
Maßgabe der Z 2 als Bundesgesetz in Geltung.
2. § 1 Abs. 1 Z 6 VbF lautet: ,,in nach § 27 Abs. 1 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und
nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994,
bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten
Betrieben nach Maßgabe des § 127.``
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 123. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) Steinbrüche:
1. Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden im Tagbau betriebenen
Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie die
Anlegung oder Abtragung von Halden bleiben bis zum Inkrafttreten
einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben
Gegenstand regelt, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7
sowie die §§ 7, 8, 10, 11 Abs. 2 und 3, §§ 12 bis 44, 45 Abs. 1
und 2 sowie § 46 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der
Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand-
und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, als
Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.
2. Die Geltung von § 1 Abs. 2, §§ 52 bis 62, § 66 und § 67 Abs. 2
der in Abs. 1 angeführten Verordnung als gewerberechtliche
Bestimmungen wird nicht berührt.
(3) Schiffahrtsanlagen:
Der 4. Teil der Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991,
gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz,
die denselben Gegenstand regelt, als Bundesgesetz.
(4) Asbestverordnung:
1. Die Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990, gilt nach Maßgabe der
Z 2 und 3 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die sich auf
das Chemikaliengesetz und auf dieses Bundesgesetz stützt, als
Bundesgesetz.
2. § 2 Abs. 3 der Asbestverordnung lautet: ,,Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers
für Arbeit und Soziales das Herstellen, Inverkehrsetzen oder
Verwenden von bestimmten asbesthaltigen Zubereitungen oder
Fertigwaren mit Bescheid zuzulassen, insoweit die Belange des
Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und
unvertretbare Gefährdungen der Umwelt oder unmittelbare
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen
auszuschließen sind, wenn der Hersteller oder Importeur eines
asbesthaltigen Produkts mit einem Gutachten einer staatlich
autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik
gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche
Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer
Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile
verwendet werden können``.
3. In § 2 Abs. 6 wird der Verweis auf das Arbeitnehmerschutzgesetz,
BGBl. Nr. 234/1972, durch einen Verweis auf dieses Bundesgesetz
und die dazu erlassenen Verordnungen ersetzt.
§ 124. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
die
nachstehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Kraft:
1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die
Herstellung, Verpackung, Lagerung und Einfuhr von Thomasmehl,
dRGBl. I S 17/1931, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 696/1976;
2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Glashüttenverordnung
vom 23. Dezember 1938, dRGBl. I S 1961/1938, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;
3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den
Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in
Textilbetrieben, BGBl. Nr. 194/1956, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972;
4. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die
Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Schleifkörper, BGBl. Nr.
81/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.
506/1981.
(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 194/1956 bleiben unberührt. Diese Vorschreibungen sind von
der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die
nachstehenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen außer Kraft:
1. die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14
Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie 23 Abs. 2,
2. die Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, mit Ausnahme der §§ 9
Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2,
3. die Verordnung BGBl. Nr. 185/1923, mit Ausnahme der §§ 13
Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 sowie 16 Abs. 2,
4. die Verordnung BGBl. Nr. 186/1923, mit Ausnahme des § 11
Abs. 2,
5. § 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1 und 2,
§ 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,
6. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 sowie §§ 30 bis 35 der Verordnung über
den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei
der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954,
7. §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9
Abs. 1 fünfter und sechster Satz sowie Abs. 2 bis 4, §§ 10 bis
12, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 15, § 16 Abs. 1 bis 4 und 6, § 17,
§§ 19 bis 25, §§ 27 bis 29, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 bis 7,
§§ 35 und 36, § 40 Abs. 5, §§ 47 bis 51 sowie §§ 60 bis 64 der
Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr.
122/1955,
8. § 1 Abs. 1, § 2, § 6 Abs. 6, § 63, § 64, weiters § 66, soweit
er auf das Arbeitsinspektionsgesetz verweist, § 67 Abs. 1 und
§ 68 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der
Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand-
und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,
9. § 2, § 5 Abs. 2, § 25, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 sowie § 29
Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969,
10. § 2, § 65 Abs. 3 und 4 sowie § 66 der Flüssiggas-Verordnung,
BGBl. Nr. 139/1971,
11. §§ 8 bis 12 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976,
12. § 32 der Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise
gewerblicher Betriebsanlagen zum Betrieb von
Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978,
13. § 1, § 2, § 4, §§ 6 bis 11 sowie §§ 15 bis 21 (Anm.: in der
Aufzählung fehlt § 5) der Verordnung über Einrichtungen in den
Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl.
Nr. 2/1984,
14. § 1 Z 7 bis 16, § 2, § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1 bis 4
und Abs. 5 mit Ausnahme des vierten Satzes, § 29 Abs. 1, § 33
Abs. 9, § 38, § 48 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 50, § 52
Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 9, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, §§ 56 und
57, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 4, § 87 Abs. 1 erster
und zweiter Satz, § 89, § 90 Abs. 1 sowie §§ 91 bis 103 der
Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983,
15. §§ 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 290/1989 betreffend
Bolzensetzgeräte,
16. § 129 Abs. 1 und 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,
BGBl. Nr. 240/1991,
17. § 38 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in
gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 629/1992.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die
nachstehenden Vorschriften als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer
Kraft. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt:
1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung betreffend
den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen,
RGBl. Nr. 163/1908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;
2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit welcher
Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung
von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase
erlassen werden (Gasregulativ), RGBl. Nr. 176/1909 (Anm.:
richtig: RGBl. Nr. 176/1906), zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den
Arbeitnehmerschutz regelt;
3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit der das
Gewerbe der Sodawassererzeugung an eine Konzession gebunden
wird, RGBl. Nr. 212/1910, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den
Arbeitnehmerschutz regelt;
4. die Reichsgaragenordnung, GBlÖ. Nr. 1447/1939, soweit sie gemäß
§ 33 Abs. 2 Z 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr.
234/1972, als Bundesgesetz in Geltung steht und den
Arbeitnehmerschutz regelt;
5. § 5, §§ 9 bis 13, §§ 15 bis 38, §§ 57 bis 61 sowie §§ 67 bis 70
der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, außerdem die
Regelungen über Asbesthandschuhe.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend
angeführten Vorschriften betreffend die Schädlingsbekämpfung als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft:
1. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung zur
Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit
hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches RGBl. I S 83,
in der Fassung der Verordnungen vom 29. November 1932, deutsches
RGBl. I S 539, vom 6. Mai 1936, deutsches RGBl. I S 44, und vom
6. April 1943, deutsches RGBl. I S 179, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 50/1974,
2. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die
Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom
6. April 1936, deutsches RGBl. I S 360, in der Fassung der
Verordnung vom 15. August 1936, deutsches RGBl. I S 633, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972,
3. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den
Gebrauch von Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung vom 25. August
1938, deutsches RGBl. I S 1058, in der Fassung der Verordnung
vom 2. Februar 1941, deutsches RBGl. I S 69, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972,
4. die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den
Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur
Schädlingsbekämpfung vom 2. Februar 1941, RGBl. I S 72, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972.
(6) Die Geltung der in Abs. 5 angeführten Verordnungen als
gewerberechtliche Vorschriften wird nicht berührt. Ausnahmen nach
diesen Verordnungen dürfen nur genehmigt werden, wenn nach den
Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt
werden.
(7) Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1989, tritt außer
Kraft, soweit sich aus den §§ 112 und 115 bis 117 nicht anderes
ergibt.
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 103 bis 124
§ 125. (1) Bei Anwendung der Allgemeinen
Arbeitnehmerschutzverordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 1
Z 1 bis 6 AAV.
(2) Soweit in den gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen
auf die ,,zuständige Behörde`` verwiesen wird, sind darunter die in
§ 99 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen.
Soweit in diesen Bestimmungen Befugnisse der Arbeitsinspektion
geregelt sind, gilt § 99 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes.
(3) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der
Arbeitnehmer auf Grund des § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, auf
Grund der gemäß § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen
Verordnungen oder auf Grund der gemäß § 33 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes als Bundesgesetz weitergeltenden
Verordnungen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt, soweit in
§ 103 Abs. 4 und 5, § 112 Abs. 4 und § 124 Abs. 2 nicht anderes
bestimmt wird. Für die Abänderung oder Aufhebung solcher Bescheide
gilt § 94 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes.
(4) Soweit Bescheide im Sinne des Abs. 3 Maßnahmen zum Schutz der
Arbeitnehmer beinhalten, die mit den in diesem Bundesgesetz oder in
Verordnungen nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen
vollinhaltlich übereinstimmen, werden sie gegenstandslos.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Bescheide, durch die vor
Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes Maßnahmen zum Schutz der
Arbeitnehmer vorgeschrieben wurden.
(6) Für die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der
Arbeitnehmer, die über die gemäß §§ 106 bis 114 sowie §§ 118 bis 123
weitergeltenden Bestimmungen hinausgehen, gilt § 94 Abs. 3 bis 7.
(7) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß §§ 103 bis 123
weitergeltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte
anzuwenden sind, an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht
zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines
sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete
elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete
Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
(8) Tritt eine gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltende Bestimmung durch
Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft,
so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
§ 126. (1) Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß
§ 103 bis
123 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt,
soweit in §§ 103 und 116 sowie in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen
von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 118 bis 123 weitergeltenden
Bestimmungen zulassen, wenn
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
2. nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme
nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vom
Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme zumindest
der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der
betreffenden Bestimmung.
(3) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 wird durch
einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich
der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.
Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
(4) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen ist gegebenenfalls festzulegen, daß vor Inkrafttreten
der Verordnung erlassene Bescheide, allenfalls nach einer
festzulegenden Übergangsfrist, gegenstandslos werden, soweit durch
sie Ausnahmen von Anforderungen genehmigt wurden, deren Anwendung
unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Anhängige Verwaltungsverfahren
§ 127. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes
anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage
weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die
1. die Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand
haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft
treten,
2. die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 22c
des Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Gegenstand haben.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anhängigen Verfahren.
§ 128. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise
auf andere
Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung,
soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung
verwiesen wird.
§ 129. In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck dieses
Bundesgesetzes
sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter,
für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den
Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt
Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung
oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Diese Auflagepflicht gilt sinngemäß für jene Baustellen, die gemäß §
97 zu melden sind.
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit
Geldstrafe von
145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis
14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen
diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und
unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,
3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß
§ 3 Abs. 6 verletzt,
4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
verletzt,
6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht
für deren Einhaltung sorgt,
7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten
heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
9. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für
Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
10. die Koordinationspflichten verletzt,
11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten
gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht
verletzt,
12. die Verpflichtung zur Bestellung von
Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2
und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen
regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder
die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen
verletzt,
13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung
von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,
ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Z 3,
14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb
von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial-
und Sanitäreinrichtungen verletzt,
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die
Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von
Arbeitsmitteln verletzt,
17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und
Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der
Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
19. die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von
Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von
Arbeitsplätzen verletzt,
20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt,
obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen
Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62
Abs. 7 solche Arbeiten durchführt,
21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von
Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür
geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen,
oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62
Abs. 7 durchführt,
22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5
erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von
Lasten verletzt,
24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen
und Belastungen verletzt,
25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen
oder Arbeitskleidung verletzt,
27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von
Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt,
ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht
zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre
gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum
gemäß § 78 Abs. 1 in Anspruch genommen wurde,
27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des
von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des
zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,
27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht
ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der
sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell
gewählt hat,
27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a
verletzt,
27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß
§ 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der
Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal
für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische
Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der
notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder
den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß
die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
31. Meldepflichten verletzt.
32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis
7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 €
zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige
Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis
7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 €
zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die
in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung
verletzt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 218 €, im
Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 360 € zu bestrafen ist,
begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich
schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das
Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu
erlassenen Verordnungen
1. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers
Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine
Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,
2. vom Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses
offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines
Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst oder
andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,
3. entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers
die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende,
persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend
verwendet,
4. eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt,
willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der
Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine
Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,
5. sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand
versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,
6. die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und
unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis
7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 €
zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen
zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen
Vorschreibungen nicht einhält.
(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis
7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 €
zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die
Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,
2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die
Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu erfüllen,
3. die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die
Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.
(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6
nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an
dem sie festgestellt wurden.
§ 131. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995
in Kraft,
soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor
dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber
frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
(3) § 8 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 32
Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 57 Abs. 3 bis 8, § 58 Abs. 7, § 61 Abs. 6,
§ 63 Abs. 3, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 7, § 77 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a,
§ 79 Abs. 2, § 82 Abs. 2 und Abs. 6 Z 4a, § 84 Abs. 4 Z 2 und 3, § 92
Abs. 7, § 93 Abs. 2 und 5, § 94 Abs. 7, § 99 Abs. 3 Z 3a und Abs. 4,
§ 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 und 3, § 103 Abs. 3, § 106 Abs. 3 Z 1,
Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, § 109 Abs. 7, § 110 Abs. 1a, 1b und 5, § 112
Abs. 1a, § 113 Abs. 3 und 4a, § 115 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 116
Abs. 5, § 117 Abs. 2 erster Satz, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 3 Z 1 und
2, § 124 Abs. 3 Z 1, 5 und 14, § 130 Abs. 6, sowie § 132 Abs. 3 Z 3
und 6, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1997, treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1, § 73 Abs. 5, § 75, § 77
Abs. 1, 2 und 5, § 77a, § 78, § 78a, § 78b, § 79 Abs. 1 Z 3, § 80,
§ 82 Abs. 1, 2 und 5, § 83 Abs. 3 und 9, § 89 Abs. 2, § 90, § 91
Abs. 1, § 116 Abs. 3 und 6, § 130 Abs. 1 Z 27, 27a und 27b, § 130
Abs. 6 Z 1, 2 und 3, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 12/1999,
treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
70/1999 tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.
(6) § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Es treten
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2001außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 Z 2,
40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 83 Abs. 3, 90 Abs. 1 Z 4 und
5 sowie Abs. 2, 3 und 4, 95 Abs. 3 Z 1, 115 Abs. 2 und 4, 116
Abs. 3 und 4, 126 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 Z 32 in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/1999;
2. mit 1. Jänner 2002 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum
7. Abschnitt, §§ 2 Abs. 8, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und
Abs. 5, 10 Abs. 2 Z 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 31 Abs. 1,
35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 37
Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2,
53 Abs. 9, 62 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 77, 77a
Abs. 2, 78 Abs. 3, 78a Abs. 2, 7 und 8, 79 Abs. 2 und 3, 81
Abs. 3 Z 1, 82, 82a, 82b, 83 Abs. 4, 84 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4
Z 3, 88, 88a, 93 Abs. 1 Z 5 und 9 und Abs. 3, 94 Abs. 1 Z 4, 8
und 9, 95 Abs. 3, 6 und 7, 98, 99 Abs. 3 Z 2 und 6, 101 Abs. 1
Z 3 und 4, 113 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 115 Abs. 3, 116
Abs. 5, 119 Abs. 1, 125 Abs. 7, 126 Abs. 2, 129 sowie 130
Abs. 1 Z 27, 27c, 27d und 31, Abs. 4 erster Satz und Abs. 4 Z 4
und Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.
§ 132. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und
Technologie hat in Durchführung dieses Bundesgesetzes durch
Verordnung besondere Regelungen für Betriebe und Tätigkeiten zu
erlassen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
unterliegen, soweit Abweichungen von den nach diesem Bundesgesetz
erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit oder spezifische Regelungen erforderlich sind.
(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
betraut:
1. soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen,
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
2. zur Vollziehung des § 123 Abs. 4 der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. zur Vollziehung des § 63 Abs. 3, soweit er sich auf die
Bescheinigung über die Verlässlichkeit bezieht, und des § 63
Abs. 5 der Bundesminister für Inneres,
4. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(Anm.: Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955)
(Anm.: Änderung des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 459/1993)
(Anm.: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974)
(Anm.: Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl.
Nr. 559/1978)
(Anm.: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl.
Nr. 31/1969)
(Anm.: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977,
BGBl. Nr. 609/1977)
(Anm.: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl.
Nr. 218/1975)